Sehr geehrte Experten,
wir nutzen die Vereinfachungsregel der Sozialversicherung für die Auszahlung der Überstunden in dem Sinne, indem wir die in einem Zeit-Jahr erarbeiteten Überstunden als Einmalzahlung im Auszahlmonat verbeitragen. Die Auszahlung erfolgt immer im März j. Jahres, sodass sichergestellt ist, dass ggfs. die März-Klausel eine Verbeitragung ins Vorjahr vornimmt, SV Luft da ist, und somit Beiträge berechnet werden. Die Umlagen U1,U2,IGU werden gemäß Regelung (trotz Behandlung als Einmalbezug) vom Betrag der Auszahlungssumme gerechnet. Soweit so gut, nun stellen sich trotzdem 2 Fragen:
1.) Wenn die März-Klausel nach o.g. Regel zur Anwendung käme, und hiermit rauskäme, dass auch im Vorjahr nicht mehr genügend (oder gar keine) SV Luft vorhanden ist, können dann Teile der UE-Auszahlung tatsächlich beitragsfrei bleiben? Meines Erachtens ja, ich wollte aber nochmals nachhaken..
2.) Der MA hatte ein Wahlrecht, bis zum Vorjahr nutzte er die Wahl der Bezuschlagung in Zeitform auf dem Zeitkonto (somit keine Auszahlung in Geld). Nun hatte er aber im Vorjahr gewechselt auf die Wahl der UE-Auszahlung über die Payroll. Wir nutzen wieder die eingangs erwähnte Sonderregelung bei dieser Auszahlung. Nun kann es aber sein (da er die Form gewechselt hat), dass dort nun UE ausbezahlt werden, die ggfs. vor 2, 3, 4 Jahren erarbeitet wurden. Auch hier werden nun gemäß März Klausel die SV Luft betrachtet, wenn nicht mehr genügend Luft da ist, bleiben auch hier Teile beitragsfrei. Ist das i.o., auch wenn in dieser Auszahlung ggfs. Uberstunden stecken, die vor 2,3,4 .. Jahren erarbeitet wurden?
Danke vorab und Grüße
TOM_MGG