Expertenforum - Überstunden als Einmalzahlung

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  • 01
    Überstunden als Einmalzahlung

    Sehr geehrte Experten,

    wir nutzen die Vereinfachungsregel der Sozialversicherung für die Auszahlung der Überstunden in dem Sinne, indem wir die in einem Zeit-Jahr erarbeiteten Überstunden als Einmalzahlung im Auszahlmonat verbeitragen. Die Auszahlung erfolgt immer im März j. Jahres, sodass sichergestellt ist, dass ggfs. die März-Klausel eine Verbeitragung ins Vorjahr vornimmt, SV Luft da ist, und somit Beiträge berechnet werden. Die Umlagen U1,U2,IGU werden gemäß Regelung (trotz Behandlung als Einmalbezug) vom Betrag der Auszahlungssumme gerechnet. Soweit so gut, nun stellen sich trotzdem 2 Fragen:

    1.) Wenn die März-Klausel nach o.g. Regel zur Anwendung käme, und hiermit rauskäme, dass auch im Vorjahr nicht mehr genügend (oder gar keine) SV Luft vorhanden ist, können dann Teile der UE-Auszahlung tatsächlich beitragsfrei bleiben? Meines Erachtens ja, ich wollte aber nochmals nachhaken..

    2.) Der MA hatte ein Wahlrecht, bis zum Vorjahr nutzte er die Wahl der Bezuschlagung in Zeitform auf dem Zeitkonto (somit keine Auszahlung in Geld). Nun hatte er aber im Vorjahr gewechselt auf die Wahl der UE-Auszahlung über die Payroll. Wir nutzen wieder die eingangs erwähnte Sonderregelung bei dieser Auszahlung. Nun kann es aber sein (da er die Form gewechselt hat), dass dort nun UE ausbezahlt werden, die ggfs. vor 2, 3, 4 Jahren erarbeitet wurden. Auch hier werden nun gemäß März Klausel die SV Luft betrachtet, wenn nicht mehr genügend Luft da ist, bleiben auch hier Teile beitragsfrei. Ist das i.o., auch wenn in dieser Auszahlung ggfs. Uberstunden stecken, die vor 2,3,4 .. Jahren erarbeitet wurden?

    Danke vorab und Grüße

    TOM_MGG

  • 02
    RE: Überstunden als Einmalzahlung

    Hallo TOM_MGG,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihrem Sachverhalt im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Fragen erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 

  • 03
    RE: Überstunden als Einmalzahlung

    Hallo TOM_MGG,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Bei der Abrechnung von rückwirkenden Überstunden ist grundsätzlich folgendes zu beachten:

    Überstundenvergütungen gehören zum laufenden Arbeitsentgelt und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, in dem die Überstunden geleistet wurden. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Wird eine Überstundenvergütung für einen Monat aus einem zurückliegenden Zeitraum ausbezahlt, so „muss“ dieser Zeitraum, in dem die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden sind letztlich immer in dem Monat zu verbeitragen, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nicht zulässig.
     
    Eine vereinfachte Beitragsberechnung für Mehrarbeitsvergütungen ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 wird dargelegt, dass eine Abrechnung von Mehrarbeitsstunden als Einmalbezug grundsätzlich nicht zulässig ist.
     
    In Ausnahmefällen kann die Abgeltung aus Vereinfachungsgründen im aktuellen Entgeltabrechnungszeitraum wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt nicht berührt. Die Rentenversicherungsträger beanstanden dies im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen aufgrund gleich hoher Beiträge nicht, sofern die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr, spätestens bis März des Folgejahres, tatsächlich ausgezahlt werden.
     
    Eine rückwirkende Abrechnung der Überstunden wie von Ihnen unter Punkt 1 angesprochen ist möglich, sofern die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.

    Da bei der von Ihnen geschilderten Konstellation unter Punkt 2 Überstunden aus mehreren Jahren rückwirkend abgerechnet werden sollen, ist die Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht zulässig, da hierbei ausschließlich Überstunden aus dem Vorjahr berücksichtigt werden können.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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