Expertenforum - Übungsleiterpauschale als 2. Minijob

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  • 01
    Übungsleiterpauschale als 2. Minijob

    Ein bei uns beschäftigter Mitarbeiter möchte gerne eine Tätigkeit als Jugentrainer aufnehmen. Dieser hat eine Hauptbeschäftigung und ist bei uns mit einem Minijob gemeldet. Unsere Frage lautet nun ob der Mitarbeiter obwohl er bereits (bei uns) einen Minijob hat, die Übungsleiterpauschale greift und ihm diese Tätigkeit bis zu 3.000 € nicht als Minijob angerechnet wird (Sozialversicherungsfrei) oder ob ihm diese Beschäftigung sofort als zweiter Minijob angerechnet wird und er bis auf die Arbeitslosenversicherung in allen anderen Zweigen der Sozialversicherung pflichtig wird.

  • 02
    RE: Übungsleiterpauschale als 2. Minijob

    Hallo Paco,
     
    da Ihre Frage vordergründig steuerrechtliche Aspekte beinhaltet, bitten wir um Verständnis, dass wir nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen u. a. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 € im Kalenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale). Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, das heißt, der steuerfreie Jahresbetrag von 3.000,00 € kann „pro rata“ (z. B. monatlich mit 250,00 €) angesetzt oder „en bloc“ (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden.
     
    Sofern Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wird, hat dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
     
    Sofern dem Mitarbeiter kein über den Übungsleiterfreibetrag hinausgehendes Entgelt gezahlt wird, entsteht kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, so dass keine DEÜV-Anmeldung zu erstellen ist.
     
    Sollte allerdings über den Übungsleiterfreibetrag Arbeitsentgelt gezahlt werden, ist ausschließlich das den Freibetrag übersteigende „Entgelt“ für die Beurteilung und Verbeitragung der Beschäftigung zu Grunde zu legen. Hier wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.
     
    Ist dies der Fall, wäre sie als jede weitere (hier: zweite) geringfügig entlohnte Beschäftigung mit der Haupt­beschäftigung zusammenzurechnen, mit dem Ergebnis, dass der Beitragsgruppenschlüssel „1101“ Anwendung findet.
     
    Die Meldung und die Beiträge wären an die für den Jugendtrainer zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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