Expertenforum - Übungsleiterpauschale und kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber und gleicher Tätigkeit

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  • 01
    Übungsleiterpauschale und kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber und gleicher Tätigkeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    darf für die ersten Monate eine Übungsleiterpauschale gezahlt und im Anschluss mit Pause von zwei Monaten eine kurzfristige Beschäftigung für die gleiche Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber aufgenommen werden?


    Im Voraus besten Dank.

  • 02
    RE: Übungsleiterpauschale und kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber und gleicher Tätigkeit

    Guten Tag,
     
    Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag können mit einem Minijob kombiniert werden. Sie müssen dann nur den Teil der Vergütung melden und verbeitragen, der über den Freibetrag hinausgeht. Die Freibeträge können Sie in gleichen Raten (pro rata) oder en bloc anrechnen.
     
    Ist in Ihrem Beispiel der Übungsleiterfreibetrag von jährlich 3.000 Euro für die erste Beschäftigungszeit erschöpft, kann eine weitere befristete Beschäftigung nach mindestens 2 Monaten Pause als kurzfristiger Minijob abgerechnet werden, sofern die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird und die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung ( 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) nicht überschritten werden. Von einer Berufsmäßigkeit spricht man, wenn die kurzfristige Beschäftigung dazu dient, grundlegend den Lebensunterhalt der beschäftigten Person zu sichern. Sie wird auch vorausgesetzt, wenn jemand zum Beispiel Arbeitslosengeld I oder Elterngeld erhält.
     
    Alternativ können Sie auch eine durchgängige Beschäftigung prüfen. Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind steuerfreie und teilweise auch pauschal besteuerte Bezüge nicht zu berücksichtigen. Dadurch ist es möglich, dass auch bei höherem Arbeitsentgelt als monatlich 538 EUR aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht, wenn der 538 EUR übersteigende Betrag entweder steuerfrei ist oder aber pauschal besteuert wird.

    Beispiel :
    Eine Tätigkeit als Übungsleiter wird ganzjährig ausgeübt. Pro Monat ist ein Verdienst in Höhe von 650 Euro vereinbart. Der Arbeitgeber entscheidet sich dazu, den Steuerfreibetrag „pro rata“ anzuwenden.
     
    monatliche Vergütung für einen Übungsleiter                        650 Euro
    ./. monatlicher Steuerfreibetrag (Übungsleiterfreibetrag)    250 Euro
    monatlicher Verdienst (steuer- und beitragspflichtig)          400 Euro
     
    Der Verein würde den Übungsleiter als geringfügig entlohnten Minijobber anmelden. Von dem Verdienst in Höhe von monatlich 400 Euro werden die Abgaben an die Minijob-Zentrale berechnet. Es liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Übungsleiterpauschale und kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber und gleicher Tätigkeit

    Vielen herzlichen Dank für die hervorragende Erläuterung.


    Noch kurz zur Klarstellung: Es handelt sich um keine kurzfristige Beschäftigung in Form eines Minijobs, sondern um um eine kurzfristige Beschäftigung mit weit mehr als 538 € monatlich.


    Die Studierende wird nach der ehrenamtlichen Tätigkeit und einer Pause von 2 Monaten die gleiche Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber auf Basis kurzfristiger Beschäftigung (weit mehr als 538 €) ausführen.


    Beispiel :

    Ehrenamt Übungsleiterpauschale Jan. - März

    (3.000 € /12 Monate x 3 Monate = 750 €)

    Anschluss 2 Monate Pause, dann

    kurzfristige Beschäftigung Juni - Dezember über 538 € mit 70 Tage Regelung.


    Könnte dies auch noch steuerrechtlich geprüft werden. Nochmals besten Dank.

  • 04
    RE: Übungsleiterpauschale und kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber und gleicher Tätigkeit

    Guten Tag,
     
    die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV muss im Vorfeld auf einen Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres auf drei Monate oder 70 Tage begrenzt sein damit diese versicherungsfrei ausgeübt werden kann. Ein weiterer Punkt, der erfüllt sein muss, ist, dass die kurzfristige Beschäftigung, da das Arbeitsentgelt in ihrem Sachverhalt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt, nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
     
    Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristige Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:
     
    - Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind
    - Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
    - Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
    - Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme
    - Schulabgänger zwischen Schulende und Bundesfreiwilligendienst/freiwilligem Wehrdienst.
     
    Studierende sind in der Regel nicht als berufsmäßig Tätige einzustufen, wenn das Studium im Vordergrund steht, sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, ordentlich Studierende sind.
    Für eine Beurteilung ist es immer wichtig, sich den Sachverhalt individuell anzuschauen und danach zu entscheiden, ob eine Berufsmäßigkeit vorliegt oder nicht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine zweite Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Übungsleiterpauschale und kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber und gleicher Tätigkeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    nachfolgend dürfen wir Ihr Anliegen aus lohnsteuerlicher Sicht beantworten und verweisen für die SV-rechtlichen Aspekte an die Fachexperten Sozialversicherung.


    Der Freibetrag von EUR 3.000 für Übungsleiter gemäß § 3 Nr. 26 EStG ist auf alle Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter anwendbar. Er kann also im geschilderten Sachverhalt jedenfalls dann genutzt werden, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (für die Übungsleitertätigkeit) 14 Stunden nicht überschritten hat. Außerdem darf der Betrag nicht bereits in anderen Beschäftigungsverhältnissen verbraucht sein.


    Davon unabhängig und separat ist zu prüfen, ob insgesamt die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen (und damit für den verbleibenden, nicht steuerfreien Teil der Einkünfte die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 1 EStG zulässig ist). Wird z.B. die Grenze der Beschäftigungsdauer von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen verletzt oder war die (erneute) Beschäftigung bereits während der ersten Beschäftigungsphase vereinbart (dann keine "gelegentliche" Tätigkeit), liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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