Sehr geehrtes Expertenteam, folgender Sachverhalt ist zu klären:
Das Thema wurde hier im Forum schon oft besprochen und es gab zum Thema Umlagepflicht (U1) bei Fremd- und Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH bisher eigentlich immer eine eindeutige Aussage:
"......bei Fremdgeschäftsführern und bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist eine unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen.
Als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung sind diese Personen in das U2-Verfahren einbezogen. Insolvenzgeldumlagebeiträge sind ebenfalls zu zahlen.
Vom U1-Verfahren sind sie jedoch ausgenommen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen....."
Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Dt. Rentenversicherung wurde bei einem Mandanten für einen Gesellschafter-Geschäftsführer rückwirkend Sozialversicherungspflicht festgestellt, da sich seine Anteile auf 48% des Stammkapitals reduziert haben. Es handelt sich somit nun um einen Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer. Er wurde bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der er vorher bereits freiwillig als Selbständiger versichert war, mit dem BGR 9111 angemeldet. Wir würden in dem Fall aufgrund der oben genannten Ausführungen keine Umlage U1 ermitteln - nun verlangt seine Krankenkasse jedoch die Umlagebeiträge U1 und vollzieht auch die Erstattungen der bisher geleisteten Lohnfortzahlung.
Wir sind nun verunsichert, von daher die Frage:
Gibt es noch weitere Kriterien, die ein Fremdgeschäftsführer oder Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer erfüllen muss, damit er nicht umlagepflichtig zur U1 ist (wir unterstellen natürlich, dass diese ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen sind)? Gibt es dann doch noch Ausnahmen von dieser Regelung und wo sind diese nachzulesen?
Vielen Dank!