Guten Tag,
ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger (oder beherrschender) Gesellschafter ist, kann keine geringfügige Beschäftigung ausüben. Seine Gehalt muss nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert werden.
Da kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, fallen keine pauschalen KV/RV- Beiträge an die Minijob-Zentrale an und ähnlich einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgt keine DEÜV-Meldung sowie eine Teilnahme am Umlageverfahren U1,U2, Insolvenzgeld nicht zum Tragen kommt.
Vielleicht könnten Sie mir bitte zum Thema zumindest zur Umlagepflicht eine Nachricht senden. Vielen Dank.
Beste Grüße
Heike Großmann