Hallo,
in der GmbH & Co. KG wird ein Geschäftsführer beschäftigt. In der Komplementären ist er nur bestellt und hat seinen Anstellungsvertrag (mit Vergütung) in der KG.
Ist hier eine Umlagepflicht zur U1 gegeben???
Besten Dank vorab :-)
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Hallo,
in der GmbH & Co. KG wird ein Geschäftsführer beschäftigt. In der Komplementären ist er nur bestellt und hat seinen Anstellungsvertrag (mit Vergütung) in der KG.
Ist hier eine Umlagepflicht zur U1 gegeben???
Besten Dank vorab :-)
Guten Tag,
für die Kommanditgesellschaft sind gewisse Besonderheiten im § 164 HGB normiert. Demnach ist ausschließlich ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der KG zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft befugt. Dagegen ist ein beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Darüber hinaus steht Kommanditisten grundsätzlich auch kein Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen geschäftsführender Komplementäre zu. Ausdrücklich ausgenommen sind hiervon Maßnahmen der Geschäftsführer, die über den üblichen Geschäftsbetrieb der KG hinausgehen (§ 164 Satz 1 HGB).
Die Beurteilung der Umlagepflicht richtet sich ausschließlich nach den arbeitsrechtlichen Begebenheiten. Grundsätzlich ist die Umlagepflicht für Erstattung der Aufwendungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (U1) für Geschäftsführer einer GmbH ausgeschlossen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.
Sofern also in dem von Ihnen geschilderten Fall die betreffende Person Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und damit auch Geschäftsführer der GmbH & Co.KG ist entfällt die Umlagepflicht 1.
In allen anderen Fallgestaltungen liegt Umlagepflicht vor, wenn hier als Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
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