Ich habe einen Mitarbeiter der über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und deshalb in der Beitragsgruppe 9111 geschlüsselt ist da er weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Mitarbeiter nimmt drei Monate Elternzeit, jedoch arbeitet er während dieser drei Monate in Teilzeit.
Im ersten Monat liegt das laufende Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, mit einer Einmalzahlung liegt es über der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Im zweiten Monat liegt das laufende Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, mit einer Sonderzulage über der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Im dritten Monat liegt das laufende Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Nach der Elternzeit liegt der Mitarbeiter mit dem laufenden Arbeitsentgelt dauerhaft über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Die Versicherungspflicht tritt meines Wissens erst ein wenn ein Unterschreiten der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze von mehr als drei Monaten vorliegt. So ist es zumindest bei den privat Versicherten.
Werden nur die laufenden Arbeitsentgelte herangezogen oder sind die Einmalzahlungen bzw. Sonderzahlung zu berücksichtigen bei der Beurteilung zur Unterschreitung der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Kommt es zur Versicherungspflicht und somit zur Ummeldung in Beitragsgruppe 1111?
Wenn ja, ab wann?