Expertenforum - Ummeldung Beitragsgruppe

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  • 01
    Ummeldung Beitragsgruppe

    Ich habe einen Mitarbeiter der über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und deshalb in der Beitragsgruppe 9111 geschlüsselt ist da er weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Mitarbeiter nimmt drei Monate Elternzeit, jedoch arbeitet er während dieser drei Monate in Teilzeit.


    Im ersten Monat liegt das laufende Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, mit einer Einmalzahlung liegt es über der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze.

    Im zweiten Monat liegt das laufende Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, mit einer Sonderzulage über der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze.

    Im dritten Monat liegt das laufende Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

    Nach der Elternzeit liegt der Mitarbeiter mit dem laufenden Arbeitsentgelt dauerhaft über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.


    Die Versicherungspflicht tritt meines Wissens erst ein wenn ein Unterschreiten der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze von mehr als drei Monaten vorliegt. So ist es zumindest bei den privat Versicherten.


    Werden nur die laufenden Arbeitsentgelte herangezogen oder sind die Einmalzahlungen bzw. Sonderzahlung zu berücksichtigen bei der Beurteilung zur Unterschreitung der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze?

    Kommt es zur Versicherungspflicht und somit zur Ummeldung in Beitragsgruppe 1111?

    Wenn ja, ab wann?

  • 02
    RE: Ummeldung Beitragsgruppe

    Guten Tag,
     
    die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Dabei tritt das Ende der Versicherungsfreiheit unmittelbar ein.
     
    Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist, es sei denn, die Entgeltminderung ist nur von kurzer Dauer.  Bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit besteht hingegen die Versicherungsfreiheit regelmäßig nicht fort, es sei denn, das regelmäßige 
    Jahresarbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze. 
     
    Insoweit ist in dem von Ihnen geschilderten Fall, mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das abzusehende Arbeitsentgelt nach Ende der Elternzeit findet dabei keine Berücksichtigung. Abzustellen ist hier auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Ob dies die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen. Eine monatliche Berechnung ist dabei nicht zulässig. Regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen sind bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich erwartet werden können.
     
    Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist in Ihrem Fall das Jahresarbeitsentgelt der Teilzeitbeschäftigung zu ermitteln. Wird dabei die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung Krankenversicherungspflicht ein. Eine Ummeldung in Beitragsgruppe 1111 wäre dann erforderlich. Da uns die konkreten Entgelte nicht bekannt sind, empfehlen wir Ihnen für eine rechtsverbindliche Beurteilung die zuständige Einzugsstelle einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Ummeldung Beitragsgruppe

    Danke für die Rückantwort


    Bei meiner Jahresbeurteilung muss ich aber doch dann den Lohn nehmen der nach der Elternzeit wieder eintrifft. Die Reduzierung ist ja nicht von Dauer und es ist klar wie hoch das normale AE ist nach der Elternzeit.


    Bsp.

    Beitragsbemessungsgrenze 2023=66.000

    Jahreszeitraum 06/2023 bis 05/2024 - Elternzeit 06/2023 bis 08/2023

    06/2023-08/2023 4.000

    ab 09/2023 5.800

    Einmalzahlung WG 3.000


    Jahresentgelt (3*4000=12.000, 9*5.800=52.200, EZ 3.000 =gesamt: 67.200)

    Somit fällt der AN nicht unter die JAE-Grenze und es bleibt bei der Versicherungsfreiheit und somit bei der Beitragsgruppe 9111.



     

  • 04
    RE: Ummeldung Beitragsgruppe

    Guten Tag,
     
    zu Beginn der Elternzeit muss die Neuberechnung des JAE mit dem verminderten Arbeitsentgelt erfolgen. Dieses wird mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird. 
     
    In Ihrem Fall ist bei der Neuberechnung das Arbeitsentgelt nach der Elternzeit somit nicht zu berücksichtigen, eine Berechnung findet mit dem verminderten Entgelt statt, in Ihrem Fall 4.000 EUR. Somit wird die JAE-Grenze mit Beginn der Elternzeit nicht mehr überschritten und es tritt Krankenversicherungspflicht ein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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