Hallo Experten-Team,
Ein gesetzlich versicherter Mitarbeiter will mit Beginn der ATZ-Freistellungsphase seinen Wohnsitz dauerhaft in die Türkei verlegen, seinen Wohnsitz in Deutschland gibt er auf. Die Freistellungsphase geht vom 01.08.2024 bis 28.02.2026.
Wie ist die Auszahlung des ATZ-Entgeltes sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?