Liebes Expertenteam,
ich benötige bitte ihre Einschätzung/Erläuterung.
Unsere Mitarbeiterin war vom 11.12.2022 bis 10.04.2023 Langzeitkrank. Anschließend hat sie sich dazu entschlossen, weiterhin der Arbeit fern zu bleiben, sodass wir im Zeitraum 11.04.2023 bis 06.07.2024 keine Entgeltzahlung an sie veranlasst haben. Das Arbeitsverhältnis bestand aber weiterhin fort, da weder wir als AG noch die Mitarbeiterin gekündigt haben. Im Juni 2024 hat sie uns schriftlich mitgeteilt, dass sie schwanger ist. Wir haben daraufhin im Zeitraum 07.07.2024 bis 13.10.2024 Mutterschaftsgeld an sie ausgezahlt, da nach unserer Auffassung sie darauf Anspruch auf Grund des Arbeitsvertrag hat. Nach dem Ende des Mutterschutzes hat die Mitarbeiterin uns mitgeteilt, dass sie bis zum 05.08.2027 Elternzeit nehmen wird.
Folgende DEÜV Meldungen haben wir für die Mitarbeiterin erstellt und übermittelt:
Meldegrund 34 für den Zeitraum 11.04.2023 bis 10.05.2023
Meldegrund 13 ab dem 07.07.2023
Meldegrund 17 ab dem 14.10.2024
Sind die DEÜV Meldungen so korrekt oder gibt es hier aus Sicht der Sozialversicherung ein anderes Vorgehen?