Expertenforum - Unbezahlte Fehlzeit und Mutterschaft

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  • 01
    Unbezahlte Fehlzeit und Mutterschaft

    Liebes Expertenteam,


    ich benötige bitte ihre Einschätzung/Erläuterung.


    Unsere Mitarbeiterin war vom 11.12.2022 bis 10.04.2023 Langzeitkrank. Anschließend hat sie sich dazu entschlossen, weiterhin der Arbeit fern zu bleiben, sodass wir im Zeitraum 11.04.2023 bis 06.07.2024 keine Entgeltzahlung an sie veranlasst haben. Das Arbeitsverhältnis bestand aber weiterhin fort, da weder wir als AG noch die Mitarbeiterin gekündigt haben. Im Juni 2024 hat sie uns schriftlich mitgeteilt, dass sie schwanger ist. Wir haben daraufhin im Zeitraum 07.07.2024 bis 13.10.2024 Mutterschaftsgeld an sie ausgezahlt, da nach unserer Auffassung sie darauf Anspruch auf Grund des Arbeitsvertrag hat. Nach dem Ende des Mutterschutzes hat die Mitarbeiterin uns mitgeteilt, dass sie bis zum 05.08.2027 Elternzeit nehmen wird.


    Folgende DEÜV Meldungen haben wir für die Mitarbeiterin erstellt und übermittelt:

    Meldegrund 34 für den Zeitraum 11.04.2023 bis 10.05.2023

    Meldegrund 13 ab dem 07.07.2023

    Meldegrund 17 ab dem 14.10.2024


    Sind die DEÜV Meldungen so korrekt oder gibt es hier aus Sicht der Sozialversicherung ein anderes Vorgehen?



     

  • 02
    RE: Unbezahlte Fehlzeit und Mutterschaft

    Guten Tag,
     
    eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. unbezahlter Urlaub) fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Sofern eine Arbeitsunterbrechung länger als einen (Zeit-)Monat andauert, endet sozialversicherungsrechtlich, unabhängig von den arbeitsrechtlichen Regelungen, die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, so dass eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ zu erstatten ist.
     
    In Ihrem Fall wurde korrekterweise eine Abmeldung zum 10.05.2023 mit dem Grund „34“ abgegeben. Da die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich ab diesem Zeitpunkt nicht weiter besteht, ist eine Elternzeit-Meldung nicht abzugeben.
    Ebenso ist die Anmeldung zum 07.07.2023 fehlerhaft, da sozialversicherungsrechtlich das Beschäftigungsverhältnis nicht wieder auflebt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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