Hallo sehr geehrtes Experten-Team,
wir sind uns unsicher bei folgendem Sachverhalt und würden gerne Ihre Einschätzung einholen:
Ein Beschäftigter ist der Vater eines unehelichen Kindes.
Laus seiner Aussage war es im Geburtsjahr seiner Tochter (1991) nicht üblich einen unehelichen Vater in die Geburtsurkunde einzutragen.
Seine Bemühungen, dies nachholen zu lassen scheiterten bisher an der Blockadehaltung der Mutter des Kindes.
Er hat uns daher eine Unterhaltsverpflichtungs-Urkunde für seine Tochter vorgelegt
Dieses Dokument ist allerdings im GKV-Rundschreiben zu grundsätzlichen Hinweisen und Empfehlungen zum Nachweis der Elternschaft vom 11.07.2023 nicht explizit aufgeführt.
Wir sind daher unschlüssig, ob der Nachweis als ausreichend akzeptiert werden kann.
Unserer Einschätzung nach handelt es sich beim aufgelisteten Katalog der möglichen Nachweise um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung.
Wie wäre Ihre Auffassung hierzu und wäre die Unterhaltsverpflichtungsurkunde Ihrer Einschätzung nach ein ausreichender Nachweis der Elterneigenschaft?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung und
Freundliche Grüße