Hallo,
ein Mandant mietet ein Haus mit 5 Zimmern für mehrere Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber bezahlt auch die Heizkosten und den Strom. Zunächst wohnen 4 Personen drin. Später kommen 2 weitere Arbeitnehmer dazu. Daher zählt es nicht als Wohnung sondern als Unterkunft. Dafür zieht er den Arbeitnehmern 300€ vom Netto als Kostenbeteiligung ab.
Damit ist es aus unserer Sicht keine unentgeltliche Überlassung von Wohnraum. Und somit auch nicht als Sachbezug zu versteuern.
Wenn die Summe der Nettoabzüge für die Unterkunft niedriger ist als die Miete und Nebenkosten, muss dann noch etwas versteuert werden?
Alternativ: die Versteuerung als Sachbezug über den Lohn: wie verhält es sich bei einem ganzen Haus und der Mehrfachbelegung (6 Arbeitnehmer, 5 Zimmer) wegen der Abschläge?