Expertenforum - Unterschreitung Übergangsbereich

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  • 01
    Unterschreitung Übergangsbereich

    Hallo Expertenteam,


    eine Arbeitnehmerin (Eintritt 05 / 2024) verdient monatlich ca. 600,00 €, schwankend da nach Stunden abgerechnet wird. Nun wurde die Grenze des Übergangsbereichs in 2025 schon zwei mal unterschritten, Jan.-Verdienst: 430,00, Feb.-Verdienst: 360,00. Im März werden es wieder 600,00 werden. Können Jan. und Feb. weiterhin im Übergangsbereich abgerechnet werden oder wird das dann ein Minijob? Wie ist die Definition "gelegentliche Unterschreitung" auszulegen?


    Danke für Ihre Hilfe

     

  • 02
    RE: Unterschreitung Übergangsbereich

    Hallo Lohnabrechner04,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne seit 01.01.2025 zwischen 556,01 € und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das die betreffende einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
     
    Hierbei wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (z.B. 01.03.2025 bis 28.02.2026) betrachtet. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
     
    Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen. Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein. 
     
    Mangels einer konkreten Definition der Begrifflichkeit „gelegentlich/auf Dauer“ durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung ist unserer Auffassung nach davon auszugehen, dass eine „dauerhafte“ Unterschreitung der unteren Grenze des Übergangsbereichs von mehr als einem Monat eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung zur Folge hat.
     
    Aufgrund der oben aufgeführten Grundsätze war im Februar 2025 unter Berücksichtigung der Jahresfrist eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung durchzuführen. Lag im Rahmen dieser gewissenhaften Schätzung das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze, waren ab diesem Zeitpunkt Beiträge und Meldungen an die Minijob-Zentrale zu entrichten.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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