Expertenforum - unvorhergesehene Einmalzahlungen im Minijob

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  • 01
    unvorhergesehene Einmalzahlungen im Minijob

    Liebes Expertenteam,


    wir zahlen einem Mitarbeitenden im Minijob eine Prämie Mitarbeiter werben Mitarbeiter in in Höhe von 750 Euro. Diese Prämie ist ein Einmalbezug. Bleibt es in diesem Fall bei dem Minijob oder liegt für den Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor?

  • 02
    RE: unvorhergesehene Einmalzahlungen im Minijob

    Hallo benno2010,

    auf der Grundlage der aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023 ist nach unserem Verständnis der Punkt 3.1.4 „Unzulässiges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“ anzuwenden.

    Hiernach gilt:

    Besteht in einem Kalendermonat neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ein zusätzlicher Anspruch auf Arbeitsentgelt, und übersteigt das Gesamtentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze, gilt die Ausnahme-Regelung unter 3.1.3 (Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze) nicht.

    In diesen Fällen endet die geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar mit dem letzten Monat vor dem Kalendermonat des Überschreitens. Für den Kalendermonat des Überschreitens liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor.

    Im Anschluss ist zu prüfen, ob sich erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ergeben kann. Das gilt nur, wenn dadurch auch die Jahresentgeltgrenze in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum überschritten wird“.

    Wenn wir in Ihrem Fall davon ausgehen, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt des Mitarbeiters 538,00 € beträgt und durch die Zahlung der „Prämie für Mitarbeiter werben Mitarbeiter“ in Höhe von 750,00 € das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (1.076,00 €) überschritten wird, liegt im Monat der Überschreitung kein Minijob, sondern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Demzufolge sind für diesen Monat Meldungen und Beiträge an die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln.

    Ab dem Folgemonat ist vorausschauend zu beurteilen, ob auf Grundlage des regelmäßigen Jahresentgelts die Voraussetzung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wieder vorliegen. Dabei ist die oben erwähnte Prämie nicht zu berücksichtigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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