Expertenforum - unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung und Krankmeldung

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  • 01
    unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung und Krankmeldung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein MA wurde gekündigt und unwiderruflich freigestellt mit Anrechnung der Urlaubs und Überstunden.

    Nach einer Woche reicht er eine Krankmeldung ein.

    Wie wird die Krankmeldung behandelt? Welcher der beiden Vorgänge gehen vor? Die Freistellung oder die Krankmeldung?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung und Krankmeldung

    Hallo Otto,
     
    Ihre Frage, ob bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung und gleichzeitiger Vorlage einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, betrifft das Arbeitsrecht und kann in diesem Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung und Krankmeldung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Mit der unwiderruflichen Freistellung auf die Anrechnung von Urlaubsansprüchen wurde dem Mitarbeiter Urlaub gewährt. Erkrankt der Mitarbeiter während des Urlaubs, geht die Krankheit vor. Das heißt, Urlaub kann während dieses Zeitraums nicht gewährt werden.


    Etwas anderes würde für den Freizeitausgleich hinsichtlich der Überstunden geltend. Insoweit aber hätten Sie in der Freistellungserklärung konkret mitteilen müssen, für welchen Zeitraum Sie den Arbeitnehmer Urlaub gewähren und für welchen Zeitraum Sie Freizeitausgleich für die Überstunden anordnen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung und Krankmeldung

    vielen Dank für die Antwort.

    Anbei die Information bezüglich den einzelnen Positionen.

    Dem MA wurde zum 31.05 gekündigt. Urlaub wurde bis zum 07.06 angerechnet. Danach Freistellung bis zum 30.06.

    Die Krankmeldung erfolgt vom 10.06- 21.06.

    Vielen Dank.

     

  • 05
    RE: unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung und Krankmeldung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Wenn ich Ihre ergänzenden Informationen richtig verstehe, wurde der Urlaub bis zum 07.06.2024 tatsächlich gewährt. Die Freistellung ab 08.06.2024 bis 30.06.2024 betraf also die Anrechnung auf Urlaubsansprüche nicht mehr.


    In diesem Falle geht die Freistellung der Krankschreibung vom 10.06.2024 bis 21.06.2024 vor. Denn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der Folge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sein kann, setzt voraus, dass die Krankheit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist. Hier aber war der Arbeitnehmer bereits von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Das heißt, er hat Anspruch auf die reguläre Vergütung und nicht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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