Expertenforum - Urlaub vor Wiedereingliederung

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  • 01
    Urlaub vor Wiedereingliederung

    ein Mitarbeiter der bereits aus der Lohnfortzahlung geflogen ist plant eine Wiedereingliederung. Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möchte er erstmal Urlaub nehmen und eine Woche später die Wiedereingliederung beginnen. Ist dies überhaupt möglich? Oder muss die Wiedereingliederung immer nahtlos an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beginnen?

  • 02
    RE: Urlaub vor Wiedereingliederung

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Urlaub vor Wiedereingliederung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann wirksam kein Urlaub gewährt werden. Gleichzeitig ist der Arbeitnehmer während einer Wiedereingliederung weiterhin arbeitsunfähig erkrankt.


    Vor diesem Hintergrund ist es arbeitsrechtlich äußerst problematisch, wenn sich an die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ein Urlaub anschließt (Voraussetzung hierfür wäre ja, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geendet hat) und sich nach dem Urlaub die Wiedereingliederung anschließt (Voraussetzung hierfür wäre, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist).


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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