Expertenforum - Urlaubsabgeltung bei "ausgesteuertem Mitarbeiter"

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  • 01
    Urlaubsabgeltung bei "ausgesteuertem Mitarbeiter"

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich benötige Ihre Einschätzung bei folgendem Sachverhalt. Eine langzeitkranke Mitarbeiterin wurde im Dezember 2024 "ausgesteuert" . Falls sie jetzt kündigt, müsste noch Urlaub abgegolten werden und zwar aus 2023 & 2024. Ist es korrekt, dass wir die Urlaubsabgeltung im Monat des Austritts erfassen dürfen? Und in diesem Zuge hätte ich auch eine lohnsteuerliche Frage. Da die Mitarbeiterin ja nun eigentlich "Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III bekommt, darf die Abrechnung dann trotzdem nach den Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen abgerechnet werden, oder muss mit der Steuerklasse 6 abgerechnet werden?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!


    Mit freundlichen Grüßen

    A.Wy

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei "ausgesteuertem Mitarbeiter"

    Hallo A.Wy,
     
    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon, dass die Mitarbeiterin im Dezember 2024 aufgrund der Krankengeldhöchstbezugsdauer ausgesteuert wurde und im direkten Anschluss Arbeitslosengeld bezieht. Sofern unsere Annahme korrekt ist, war zum Aussteuerungstermin im Dezember 2024 aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Endes der Beschäftigung eine Abmeldung mit Grund der Abgabe „30“ zu übermitteln.
     
    Sofern es nun zu einer Abgeltung von nicht genommenen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen sollte, gilt sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich folgendes:
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Da in dem Entgeltabrechnungszeitraum im Kalenderjahr 2025 keine SV-Tage angefallen sind und die Märzklausel nicht anzuwenden ist, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da in einem solchen Fall eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann. Dies gilt sowohl für die noch abzugeltenden Urlaubstage für 2023 als auch für die aus 2024.
     
    Ihre Anfrage zur steuerrechtlichen Bewertung können wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums nicht beantworten. Daher haben wir den Sachverhalt an den Bereich „Steuerrecht“ weitergeleitet, von dem Sie eine weitere Stellungnahme erhalten werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Urlaubsabgeltung bei "ausgesteuertem Mitarbeiter"

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Urlaubsabgeltung ist im Monat und Jahr der Auszahlung (des Zuflusses) als sonstiger Bezug zu erfassen.

    Für die Lohnsteuer sind die ELStAM zugrunde zu legen, sofern abrufbar. Falls kein Abruf möglich ist, wäre die Vergütung mit Steuerklasse 6 zu belasten.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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