Expertenforum - Urlaubsabgeltung bei Aussteuerung

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  • 01
    Urlaubsabgeltung bei Aussteuerung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen Mitarbeiter, der seit Mai 2023 im Krankengeldbezug war und im Oktober ausgesteuert wurde. Voraussichtlich wird es einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2024 geben.

    Wir würden also dann die entsprechenden Ab- u. Unterbrechungsmeldungen machen und die Urlaubstage, sowie das Urlaubsgeld aus 2023 und 2024 abgelten. Kann die Urlaubsabgeltung für den gesamten Zeitraum im letzten Abrechnungsmonat ausgezahlt werden (auch wenn in diesem Jahr keine SV-Tage angefallen sind)???

    Für Ihre Antwort wären wir Ihnen dankbar.

    Resuandi

     

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei Aussteuerung

    Guten Tag,
     
    wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. 

    Wird eine Einmalzahlung erst nach Ende der Beschäftigung ausgezahlt, so wird diese dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum desselben Kalenderjahres hinzugerechnet. Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei.
     
    Wird die Krankengeldzahlung eines Mitarbeitenden wegen „Aussteuerung“ beendet, führt dies regelmäßig zum Ende des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.
    Demzufolge ist bei Weiterbestehen des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses spätestens zum Ablauf eines Zeitmonats nach Ende des Krankengeldanspruchs grundsätzlich eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ vorzunehmen.
     
    Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. nach dem Ende des Krankengeldbezugs), jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat mittelbar Auswirkungen auf die Beitragsberechnung und gegebenenfalls auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge. Das zeitlich begrenzte Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt ist nicht als beitragsfreie, sondern als dem Grunde nach beitragspflichtige Zeit zu werten. Für diese Zeit der Arbeitsunterbrechung sind Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen.
     
    In den Fällen, in denen jedoch nach dem Ende des Krankengeldanspruchs das Arbeitsverhältnis zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer jedoch Arbeitslosengeld erhält, ist die Monatsfrist nicht anzuwenden.
    Hier ist eine Abmeldung zum letzten Tag des Krankengeldbezugs mit dem Abgabegrund „30“ vorzunehmen.

    In Ihrem Sachverhalt ist also entscheidend, ob eine Abmeldung im direkten Anschluss an die Aussteuerung mit Grund 30 oder eine Abmeldung mit Grund 34 erfolgt. Erfolgt eine Abmeldung mit Grund 30 und liegen in 2024 keine SV Tage vor, ist die Urlaubsabgeltung beitragsfrei. Erfolgt eine Abmeldung mit Grund 34 entstehen SV Tage und somit Beitragspflicht für die Urlaubsabgeltung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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