Expertenforum - Urlaubsabgeltung bei Aussteuerung, Bildung von SV-Tagen

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  • 01
    Urlaubsabgeltung bei Aussteuerung, Bildung von SV-Tagen

    Hallo,

    ein Personalfall erhält seit Jahresbeginn bis 21.05.2024 Krankengeld (ohne Krankengeldzuschuss) und scheidet am 31.05.2024 aus.

    Eine Abmeldung mit Grund 34 wurde von 22.05. bis 31.05. angefordert, daher gehen wir von Aussteuerung ab 22.05.2024 aus.


    1. Ist das korrekt oder hätte es eine Abmeldung Grund 30 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.05.2024 sein müssen?


    2. Der Personalfall erhält nun noch eine Urlaubsabgeltung, welche dem Mai 2024 zugeordnet wird. Müssen dafür SV-Tage/Beiträge gebildet werden, wenn nach dem Ende des Krankengeldbezuges eine Aussteuerung folgt?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei Aussteuerung, Bildung von SV-Tagen

    Guten Tag,
     
    wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. 

    Einmalzahlungen sind beitragsrechtlich zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

    Wird eine Einmalzahlung erst nach Ende der Beschäftigung ausgezahlt, so wird diese dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum desselben Kalenderjahres hinzugerechnet. Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei.
    In Ihrem Fall kommt es also darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer ausgesteuert ist und zu wann er gekündigt hat bzw. das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich endet. Kommt es zu einer Lücke zwischen Aussteuerung und Kündigung und ist der Arbeitnehmer freigestellt, fallen SV-Tage an und die Urlaubsabgeltung wäre nicht beitragsfrei zu beurteilen.
     
    Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. nach dem Ende des Krankengeldbezugs), jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat mittelbar Auswirkungen auf die Beitragsberechnung und gegebenenfalls auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge. Das zeitlich begrenzte Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt ist nicht als beitragsfreie, sondern als dem Grunde nach beitragspflichtige Zeit zu werten. Für diese Zeit der Arbeitsunterbrechung sind Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Dementsprechend sind diese Tage bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nach § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV im Rahmen der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

    Wir unterstellen in diesem Fall, dass der Mitarbeitende zum 21.05.2024 ausgesteuert ist. Für die Abmeldung ist zu unterscheiden ob der Mitarbeitende im Anschluss an die Aussteuerung Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) erhält oder nicht.
     
    Beim Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit im direkten Anschluss an die Aussteuerung muss durch den Arbeitgeber eine Abmeldung mit Grund 30 zum 21.05.2024 (keine SV-Tage) erfolgen.
     
    Ansonsten ist in Ihrem Fall die Abmeldung mit Abgabegrund 34 und dem Zeitraum 22.05. bis 31.05.2024 (SV-Tage) abzugeben. Da hierbei SV-Tage anfallen, ist die Urlaubsabgeltung nicht beitragsfrei zu beurteilen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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