Ein Arbeitnehmerin die seit 01.09.2022 in Elternzeit ist kündigt zum 30.04.2025. Es stehen noch 9 Tage Resturlaub zur Abgeltung.
Wie rechnen wir dies in der Sozialversicherung richtig ab. Kann die Abrechnung im 04.2025 erfolgen?
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Ein Arbeitnehmerin die seit 01.09.2022 in Elternzeit ist kündigt zum 30.04.2025. Es stehen noch 9 Tage Resturlaub zur Abgeltung.
Wie rechnen wir dies in der Sozialversicherung richtig ab. Kann die Abrechnung im 04.2025 erfolgen?
Guten Tag,
Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
In Ihrem Fall ist die Einmalzahlung dem April 2025 zuzuordnen.
Mit freundlichen Grüßen
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