Expertenforum - Urlaubsabgeltung im Januar - Austritt im Dezember des Vorjahres

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  • 01
    Urlaubsabgeltung im Januar - Austritt im Dezember des Vorjahres

    Hallo Expertenteam,


    unser Mitarbeiter ist zum 31.12.2024 ausgeschieden und soll nun im Januar 2025 eine Urlaubsabgelung erhalten. Er liegt monatlich über der BBG.

    Wie ich bereits lesen konnte ist Abrechnung der Einmalzahlung bei einem beendeten Beschäftigungsverhältnis dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des "laufenden" Kalenderjahres zuzuordnen.

    Das "laufende" Kalenderjahr ist 2025. Dann gibt es jedoch noch den Hinweis, sollte die Zahlung in der Zeit vom 01.01. - 31.03. (so ist es hier) "und" die anteilige BBG überschritten werden (ist hier nicht so, da er zum 31.12.24 ausgeschieden ist) ist die Zahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum (wäre hier der Dezember 2024) zuzuordnen.


    ==> Muss die Urlaubsabgeltung somit in den Januar 2025 gesetzt werden und somit beitragsfrei?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung im Januar - Austritt im Dezember des Vorjahres

    Guten Tag,
     
    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

    In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
     
    Die von Ihnen im Januar 2025 ausgezahlte Urlaubsabgeltung für das im Dezember 2024 beendete Beschäftigungsverhältnis stellt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht eine Einmalzahlung dar und ist nach den obigen Grundsätzen dem Beitragsmonat Dezember 2024 zuzuordnen.
     
    Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht.

    Da für Januar 2025 mangels Beschäftigungsverhältnis keine Beitragstage bestehen, entfällt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze. In der Folge ist die Einmalzahlung für den letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres (Dezember 2024) zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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