Expertenforum - Urlaubsabgeltung nach Aussteuerung

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  • 01
    Urlaubsabgeltung nach Aussteuerung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Mitarbeiter wurde zum 04.07.2024 ausgesteuert, hatte seit 16.02.2023 Krankengeldbezüge und hat jetzt zum 31.08.2024 gekündigt.


    Ab wann ist die Beschäftigung im Sinne des SGB beendet? Zählt die Beschäftigung als beendet, wenn die Aussteuerung erfolgt, also ab 04.07.2024 oder mit dem Austritt 31.08.2024?

    Was ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum? Der August, weil ich hier das Geld auszahle?


    Auf welchen Monat muss ich dann die Urlaubsabgeltung buchen?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Hilde


     

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung nach Aussteuerung

    Sehr geehrte Frau Sommer,
     
    wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. 

    Einmalzahlungen sind beitragsrechtlich zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

    Wird eine Einmalzahlung erst nach Ende der Beschäftigung ausgezahlt, so wird diese dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum desselben Kalenderjahres hinzugerechnet. Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei.
     
    Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. nach dem Ende des Krankengeldbezugs), jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat mittelbar Auswirkungen auf die Beitragsberechnung und gegebenenfalls auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge. Das zeitlich begrenzte Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt ist nicht als beitragsfreie, sondern als dem Grunde nach beitragspflichtige Zeit zu werten. Für diese Zeit der Arbeitsunterbrechung sind SV-Tage anzusetzen. Dementsprechend sind diese Tage bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nach § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV im Rahmen der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist Ihr Mitarbeiter zum 04.07.2024 ausgesteuert. Für die Abmeldung ist zu unterscheiden ob der Mitarbeitende im Anschluss an die Aussteuerung Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) erhält oder nicht.
     
    Beim Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit müsste eine Abmeldung mit Grund 30 zum 04.07.2024 (keine SV-Tage) erfolgen.
     
    In allen anderen Fällen ist die Abmeldung mit Abgabegrund 34 zum 04.08.2024 (SV-Tage) und dem beitragspflichtigen Anteil der Urlaubsabgeltung abzugeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Urlaubsabgeltung nach Aussteuerung

    Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Heißt das: wenn mein Mitarbeiter ab 04.07.2024 Leistungen vom Arbeitsamt erhält, dann buche ich die Urlaubsabhgeltung auf den Juli 2024. Wenn er keine Leistungen erhält, endet die Beschäftigung erst zum 04.08.2024 und ich buche die Abgeltung auf den August 2024?


    Wie ist das wenn das Arbeitsamt die Leistungen erst zahlt, wenn die Urlaubstage theoretisch genommen wäre? Also bei 30 Tagen Resturlaub, da ist der Mitarbeiter schon ausgeschieden, das Arbeitsamt zahlt aber keine Leistungen.

    Auf welchen Monat buche ich dann die Urlaubsabgeltung und wann endet dann die Beschäftigung - erst am Tage des Austritts 26.08.2024?


    Vielen Dank und viele Grüße

    Hilde

  • 04
    RE: Urlaubsabgeltung nach Aussteuerung

    Sehr geehrte Frau Sommer,
     
    wir stimmen Ihnen zu, dass bei Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit die Urlaubsabgeltung dem Monat Juli zugeordnet wird. Wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen bezieht oder beantragt hat, endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zum 04.08.2024 und die Urlaubsabgeltung wird im August für den beitragspflichtigen Zeitraum 05.07.-04.08.2024 verbeitragt.
     
    Die Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld im Rahmen des § 157 SGB III hat keine Auswirkungen auf das Melderecht der Sozialversicherung, da das Arbeitslosengeld für diese Zeit nur ruht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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