Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß GKV Spitzenverband 20.11.2019 TOP 10 wurde neu publiziert, dass Urlaubsabgeltung aus Anlass des Todes von Arbeitnehmenden als Arbeitsentgelt einzustufen ist.
Dazu eine Frage zur Verbeitragung:
Ist der Arbeitnehmer im März verstorben und reicht der Erbe im Juni den Erbschein ein, dann gehört aus Sicht der SV-Verbeitragung eine Urlaubsabgeltung in den letzten Monat des Anstellungsverhältnisses, d.h. eine Korrektur in diesem Falle müsste auf den März für den Verstorbenen für die Urlaubsabgeltung als Einmalbezug erfolgen.
Steuerrechtlich muss die Urlaubsabgeltung aber im Monat des Zuflusses Juni auf den Erben unter Berücksichtigung seiner ELStAM abgerechnet werden.
Falls Sie uns wenigstens zur o.g. SV-Verbeitragung eine Nachricht senden könnten, wäre dies sehr hilfreich.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüße
H. Großmann