Expertenforum - Urlaubsabgeltung nach Todfall - Erbschein liegt drei Monate später vor

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  • 01
    Urlaubsabgeltung nach Todfall - Erbschein liegt drei Monate später vor

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    gemäß GKV Spitzenverband 20.11.2019 TOP 10 wurde neu publiziert, dass Urlaubsabgeltung aus Anlass des Todes von Arbeitnehmenden als Arbeitsentgelt einzustufen ist.

    Dazu eine Frage zur Verbeitragung:

    Ist der Arbeitnehmer im März verstorben und reicht der Erbe im Juni den Erbschein ein, dann gehört aus Sicht der SV-Verbeitragung eine Urlaubsabgeltung in den letzten Monat des Anstellungsverhältnisses, d.h. eine Korrektur in diesem Falle müsste auf den März für den Verstorbenen für die Urlaubsabgeltung als Einmalbezug erfolgen.

    Steuerrechtlich muss die Urlaubsabgeltung aber im Monat des Zuflusses Juni auf den Erben unter Berücksichtigung seiner ELStAM abgerechnet werden.


    Falls Sie uns wenigstens zur o.g. SV-Verbeitragung eine Nachricht senden könnten, wäre dies sehr hilfreich.

    Im Voraus vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Freundliche Grüße

    H. Großmann

     

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung nach Todfall - Erbschein liegt drei Monate später vor

    Sehr geehrte Frau Großmann,
     
    bei Entgeltzahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt z. B. Mehrarbeitsstunden oder Lohnnachzahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Vor dem Hintergrund des Bundesarbeitsgerichtsurteils vom 22.01.2019 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entschieden, dass Urlaubsabgeltungen verstorbener Mitarbeiter einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV darstellen und nach diesen Regelungen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Zuordnung grds. zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr. Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.
     
    Da die Erben keine arbeitsrechtliche Verbindung zum Arbeitgeber haben, kommt eine Abrechnung über die Erben nicht in Frage. Meldungen für die Erben sind hier nicht vorzunehmen. Eine Beitragsabführung ist über den verstorbenen Mitarbeiter an die zuständige Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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