Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Frau A hat am 08.07.22 entbunden. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist beantragte sie Elternzeit vom 06.09.22 bis einschließlich 07.07.25, die der Arbeitgeber bewilligte und ihr zugleich mitteilte, dass der Urlaubsanspruch wegen der gewährten Elternzeit gekürzt wird. Während der Elternzeit war Frau A vom 01.11.23 bis 31.05.24 geringfügig beschäftigt (Minijob) und ab 01.06.24 teilzeitbeschäftigt (Midijob). Der Urlaubsanspruch aus diesen Beschäftigungen wurde eingebracht. Aufgrund eines Arbeitgeberwechsels zum 1.1.25 hat Frau A die Teilzeitbeschäftigung zum 30.1124 und die Vollzeitbeschäftigung zum 31.12.24 ordnungsgemäß gekündigt mit der Folge, dass im Monat Dezember 2024 wieder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Im Dezember 2024 wird wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der noch bestehende Urlaubanspruch aus der Zeit vor Beginn der Elternzeit in Geld (etwa 3000 Euro) abgegolten.
Frage: Ist die Urlaubsabgeltung, die während der Elternzeit gezahlt wird, als Einmalbezug beitragspflichtig zur Sozialversicherung?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Reiter