Expertenforum - Urlaubsanspruch

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  • 01
    Urlaubsanspruch

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter soll im Zeitraum 14.6. bis 15.7. angestellt werden.

    Dem Arbeitsvertrag liegt eine 5-Tage Woche zu Grunde. Wie ist der Urlaubsanspruch hier anzusetzen?

    1,67 - also aufgerundet 2 Tage gem. gesetzl. Anspruch zzgl. anteiligen freiwilligen Urlaub gem. den selbst festgelegten Regularien?


    Im Betrieb gilt grundsätzlich 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr + 6 Tage Zusatzurlaub

     

  • 02
    RE: Urlaubsanspruch

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für den Mitarbeiter sind als gesetzlicher Mindesturlaub die von Ihnen bereits angegebenen 1,67 Tage, also aufgerundet 2 Tage anzusetzen.


    Der übergesetzliche Urlaub folgt den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Sollte es hierzu keine Regelung geben, wäre auch der vertragliche Urlaub anteilig zu berechnen. Das heißt, der Mitarbeiter erhielte für den übergesetzlichen Urlaub nochmals einen halben Urlaubstag, der mangels abweichender Regelungen auf einen Urlaubstag aufzurunden wäre.


    Für die weitergehende Frage, ob die anteiligen Urlaubsansprüche (also für den gesetzlichen Mindesturlaub und den übergesetzlichen Urlaub jeweils zunächst „getrennt“ auf der vorstehenden Grundlage zu berechnen und dann aufzurunden sind und dann die Addition den Gesamturlaubsanspruch ergibt oder ob die Rundung gegebenenfalls nur einmal vorzunehmen ist, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen an. Wird zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem übergesetzlichen Urlaub nicht differenziert, sondern von einem einheitlichen Urlaubsanspruch ausgegangen, wird der gesamte Urlaubsanspruch auch einheitlich berechnet. Das heißt, zu den 1,67 Tagen gesetzlicher Mindesturlaub währen die 0,5 Tage übergesetzlicher Urlaub zu addieren, sodass ein Urlaubsanspruch von insgesamt 2,17 Tagen entstünde, der dann weder aufzurunden noch abzurunden ist.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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