Sehr geehrte Damen und Herren,
(eigentlich) ein ganz simpler Sachverhalt:
Wir haben in unserem Unternehmen einen Jahres-Urlaubsanspruch von 32 Tagen. Zum 01.06.2024 haben wir einen neuen Mitarbeiter. Somit hätte dieser einen Anspruch auf 7/12 von 32 Tagen = 19 Tage.
Bis zum 31.05.2024 war der Mitarbeiter in einem anderen Unternehmen tätig.
Das Bundesurlaubsgesetz besagt bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen, welcher nach einer Wartezeit von 6 Monaten erreicht wird. Die Regelungen für den Teilurlaub nach § 5 Bundesurlaubsgesetz sind m.E. nicht anzuwenden, da keiner der Gründe aus § 5 Abs. 1 greift.
Gehe ich dann Recht in der Annahme, dass dem Mitarbeiter bei uns dann mindestens 20 Tage zustehen, auch wenn er bei seinem bisherigen Arbeitgeber bereits Urlaub in Anspruch genommen hat?
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.