Expertenforum - Urlaubsanspruch bei Eintritt zum 01.06.

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  • 01
    Urlaubsanspruch bei Eintritt zum 01.06.

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    (eigentlich) ein ganz simpler Sachverhalt:


    Wir haben in unserem Unternehmen einen Jahres-Urlaubsanspruch von 32 Tagen. Zum 01.06.2024 haben wir einen neuen Mitarbeiter. Somit hätte dieser einen Anspruch auf 7/12 von 32 Tagen = 19 Tage.


    Bis zum 31.05.2024 war der Mitarbeiter in einem anderen Unternehmen tätig.


    Das Bundesurlaubsgesetz besagt bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen, welcher nach einer Wartezeit von 6 Monaten erreicht wird. Die Regelungen für den Teilurlaub nach § 5 Bundesurlaubsgesetz sind m.E. nicht anzuwenden, da keiner der Gründe aus § 5 Abs. 1 greift.


    Gehe ich dann Recht in der Annahme, dass dem Mitarbeiter bei uns dann mindestens 20 Tage zustehen, auch wenn er bei seinem bisherigen Arbeitgeber bereits Urlaub in Anspruch genommen hat?


    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

  • 02
    RE: Urlaubsanspruch bei Eintritt zum 01.06.

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Auf gesetzlicher Grundlage kommt eine anteilige Berechnung des Urlaubsanspruchs für das „neue“ Arbeitsverhältnis nicht in Betracht, wenn unterstellt wird, dass es bis zum 31. Dezember 2024 tatsächlich andauert. Es ist aber möglich, dass der über den gesetzlichen Urlaub (bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage) hinausgehend gewährte Urlaub mit einer solchen Kürzungsregelung versehen ist.


    Jedenfalls aber hat der Mitarbeiter im „neuen“ Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub.


    Ob eine Anrechnung des im „alten“ Arbeitsverhältnisses gewährten Urlaub in Betracht kommt, ist abhängig von der Höhe der Urlaubsgewährung im „alten“ Arbeitsverhältnis. Sollte lediglich der anteilige Urlaub gewährt worden sein, kommt eine Anrechnung auf das „neue“ Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht in Betracht.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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