Expertenforum - Verpflegungsmehraufwand sv-pflichtig bei Steuerfreiheit

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  • 01
    Verpflegungsmehraufwand sv-pflichtig bei Steuerfreiheit

    Arbeitnehmer lebt dauerhaft in Südtirol. Arbeitgeber ist in Deutschland, Einsatzort dauerhaft ebenfalls in Südtirol, er ist von der Steuerpflicht in Deutschland befreit, wie sind hier die Verpflegungsmehraufwendungen nach der 3-Monats-Frist sozialversicherungsrechtlich zu behandeln, die Steuerpflicht in Deutschland ist ja nicht gegeben.

    Zieht diese Steuerfreiheit in Deutschland auch die SV-Freiheit nach sich?

  • 02
    RE: Verpflegungsmehraufwand sv-pflichtig bei Steuerfreiheit

    Guten Tag,
     
    entscheidend dafür, ob für Arbeitnehmer die ausländischen oder die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist grundsätzlich in erster Linie der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt. Auch der Firmensitz des Arbeitgebers ist in der Regel nicht von Bedeutung.
     
    Grundsätzlich gilt, dass die betroffene Person immer nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird.
     
    Für Beschäftigte gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, sofern in nur einem Mitgliedstaat eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Ihrer Schilderung entnehmen wir, dass die Beschäftigung Ihres Mitarbeiters ausschließlich in Südtirol/Italien ausgeübt wird. Dies hat zur Folge, dass in Deutschland keine Sozialversicherungspflicht besteht.
     
    Wichtig für den betroffenen Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang, dass für die Festlegung des anzuwendenden Rechts derjenige Staat zuständig ist, in dem der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat). In Ihrem Sachverhalt ist dies Italien. Wir empfehlen Ihnen daher Kontakt mit dem zuständigen Versicherungsträger in Italien aufzunehmen. Weitere Informationen der DVKA finden Sie hier.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt die italienischen Rechtsvorschriften gelten, sind keine Meldungen an eine deutsche Krankenkasse zu erstellen. Eine Verbeitragung findet in diesem Zusammenhang
    ebenfalls nicht statt.

    Für Deutschland ist für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der GKV-Spitzenverband, DVKA, in Bonn zuständig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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