Expertenforum - Versicherung für den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland

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  • 01
    Versicherung für den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Ich melde mich bzgl. meiner Arbeitssituation. Ich bin seit dem 9. Juli wieder in Deutschland gemeldet. Durch die Insolvenz meines Arbeitgebers, habe ich bedauerlicherweise meinen Job in Griechenland verloren.


    Es geht aber weiter, und ich habe einen neuen Job bei der AIDA und werde dann ab dem 26.07.2024 bei der AirSea Holiday in Italien angestellt. Das Arbeitsamt weiß Bescheid, ich war mir nur nicht sicher ob ich die Einsatzbestätigung weiterleiten muss oder ob es das Arbeitsamt macht.


    Ich bin auch immer noch seit dem 1 Dezember 2021 über die Hanse Merkur Weltreiseversicherung versichert diese gilt noch bis 1 Dezember 2024.

    Muss ich mich für die Zwischenzeit freiwillig versichern, oder reicht die bestehende Weltreiseversicherung aus?

    VG

     

  • 02
    RE: Versicherung für den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland


    Hallo Bernardo,
     
    zunächst möchten wir Sie darüber informieren, dass wir ein bundesweites Forum vorrangig für Arbeitgeber und Steuerberater sind, in dem Themen des Melde- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung behandelt werden. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir zu einem möglichen freiwilligen Krankenversicherungsschutz in Ihrem Sachverhalt nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Gerne geben wir Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen:
     
    Nach § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) V können Personen einer Versicherung beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren (sogenannte Vorversicherungszeit).
     
    Weitere Voraussetzung ist, dass der Antrag einer freiwilligen Versicherung innerhalb von drei Monaten (nach Ende einer Pflichtmitgliedschaft) zu stellen ist. Gesetzliche Versicherungszeiten aus dem EU-Ausland können hierbei berücksichtigt werden.
     
    In einem solchen Fall erachten wir es für sinnvoll, mit der „letzten“ gesetzlichen Krankenkasse vor dem Auslandsaufenthalt Kontakt aufzunehmen, um mit dieser die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung verbindlich zu klären. 
     
    Inwiefern gegebenenfalls durch einen Leistungsanspruch über die  Agentur für Arbeit eine Krankenversicherungspflicht begründet werden kann, sollte mit dieser direkt geklärt werden.
     
    Eine vorhandene „Weltreiseversicherung“ nach Rückkehr aus dem Ausland nach Deutschland reicht nach unserem Verständnis nicht aus.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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