Versorgungsbezug
Ich bin verwirrt und hoffe, auf Ihre Hilfe. Ein Arbeitnehmer, 50 Jahre jung, scheidet aus dem Unternehmen aus. Aus einer AG- finanzierten Unterstützungskasse hat er eine unverfallbare Anwartschaft i.H. von 3.800€ erworben, die vom AG, nach Austritt, ausbezahlt wird.
Ich habe schon herausgefunden, dass dies eine Abfindungsleistung ist und kein Arbeitsentgelt im Sinne der SV.
Die Beiträge zur KV und PV sind nur vom Arbeitnehmer zu tragen. Hierfür hat der AG eine Meldung an die Zahlstelle zu machen. Die beurteilt dann, ob der Versorgungsbezug pflichtig in der KV und PV (Stichwort Kleinstanwartschaft) ist und meldet sich ggfs beim ausgeschiedenen Arbeitnehmer zwecks Beitragszahlung
Ist das so korrekt?
Zur RV und AV-pflicht habe ich dieses Urteil gefunden: "Zuletzt hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.03.2015 (Az. L 11 R 1130/14) entschieden, dass die Abfindung einer betrieblichen Altersversorgung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV ist und und daher in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung keine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung der Abfindung zu Beiträgen besteht."
Bedeutet dies, dass auf den Versorgungsbezug keine RV- und AV Beiträge entfallen?
Oder wird das auch an die Zahlstelle gemeldet?
Ich bin maximal verwirrt.
Wenn der AG diesen Versorgungsbezug abrechnet, hat er KV, PV, RV und AV zu berechnen und abzuführen?
Ich verstehe nicht ganz, wie es funktioniert. Ich hoffe, Sie können mir helfen und ich bedanke mich schon mal.