Expertenforum - Versorgungsbezug

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Versorgungsbezug

    Versorgungsbezug

    Ich bin verwirrt und hoffe, auf Ihre Hilfe. Ein Arbeitnehmer, 50 Jahre jung, scheidet aus dem Unternehmen aus. Aus einer AG- finanzierten Unterstützungskasse hat er eine unverfallbare Anwartschaft i.H. von 3.800€ erworben, die vom AG, nach Austritt, ausbezahlt wird.

    Ich habe schon herausgefunden, dass dies eine Abfindungsleistung ist und kein Arbeitsentgelt im Sinne der SV.

    Die Beiträge zur KV und PV sind nur vom Arbeitnehmer zu tragen. Hierfür hat der AG eine Meldung an die Zahlstelle zu machen. Die beurteilt dann, ob der Versorgungsbezug pflichtig in der KV und PV (Stichwort Kleinstanwartschaft) ist und meldet sich ggfs beim ausgeschiedenen Arbeitnehmer zwecks Beitragszahlung

    Ist das so korrekt?

    Zur RV und AV-pflicht habe ich dieses Urteil gefunden: "Zuletzt hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.03.2015 (Az. L 11 R 1130/14) entschieden, dass die Abfindung einer betrieblichen Altersversorgung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV ist und und daher in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung keine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung der Abfindung zu Beiträgen besteht."

    Bedeutet dies, dass auf den Versorgungsbezug keine RV- und AV Beiträge entfallen?

    Oder wird das auch an die Zahlstelle gemeldet?

    Ich bin maximal verwirrt.

    Wenn der AG diesen Versorgungsbezug abrechnet, hat er KV, PV, RV und AV zu berechnen und abzuführen?

    Ich verstehe nicht ganz, wie es funktioniert. Ich hoffe, Sie können mir helfen und ich bedanke mich schon mal.

     

  • 02
    RE: Versorgungsbezug

    Guten Tag,

    Renten- und Kapitalleistungen aus einer rückgedeckten Unterstützungskassenversorgung unterliegen grundsätzlich als Versorgungsbezug einer Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Versorgung finanziert hat. Betroffen sind gesetzlich und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Kapitalleistungen gilt zurzeit 1/120 des Kapitalbetrags für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme.
    Bei privat krankenversicherten Rentnern besteht keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
     
    Dies gilt uneingeschränkt auch für Abfindungen unverfallbarer Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung.
     
    Die Zahlstelle hat demnach bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob dann auch tatsächlich eine Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt.

    Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.
    Für die Abwicklung der Kranken- und Pflegeversicherung empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse des Mitarbeiters einzubinden. Wir stimmen Ihnen zu, dass bei einer Beitragspflichtig aus dem Versorgungsbezug, diese allein von dem Arbeitnehmer zu tragen sind.
     
    Auf den Versorgungsbezug entfallen keine Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
     
    Für Sie bedeutet das, dass bei der Abrechnung des Abfindungsbetrages keine Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden bzw. anfallen. In diesem Zusammenhang ist lediglich die zuständige Krankenkasse über die Abfindungszahlung zu informieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.