Expertenforum - von Privat in die gesetzliche Krankenversicherung

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  • 01
    von Privat in die gesetzliche Krankenversicherung

    Liebes Expertenteam,


    ich habe eine Frage zu einem neuen Mitarbeiter. Dieser wird voraussichtlich zum 01.07.2024 eingestellt, eine ganz normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Er ist 56 Jahre alt, Nationalität deutsch und war bisher laut seiner Aussage immer privat krankenversichert. Soweit ich weiß, liegt die Grenze für die Rückkehr/Wechsel in die gesetzliche KV bei 55 Jahren. Gibt es trotzdem eine Möglichkeit, ihn bei der AOK gesetzlich zu versichern?


    Für eine kurze Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.



     

  • 02
    RE: von Privat in die gesetzliche Krankenversicherung

    Hallo Herr Momani,
     
    Mitarbeiter, die eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sind grundsätzlich bei einer zu wählenden gesetzlichen Krankenkasse anzumelden.
     
    In dem von Ihnen zu beurteilenden Sachverhalt ist jedoch die Regelung des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V zu beachten.
     
    Wie Sie bereits vermutet haben bleiben danach Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und innerhalb der Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit, also zwei Jahre und sechs Monate, krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren.
     
    Demzufolge wäre der Mitarbeiter - da dieser nach Ihren Angaben „immer privat krankenversichert“ war – aufgrund der vorliegenden Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“) bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Die „zuständige Krankenkasse“ wäre hier eine zum jetzigen Zeitpunkt Wählbare.
     
    Privat krankenversicherte Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Da bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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