Expertenforum - Vorerkankungen bei einem privat versicherten Arbeitnehmer

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  • 01
    Vorerkankungen bei einem privat versicherten Arbeitnehmer

    Hallo,


    wie erfolgt die Vorerkrankungsanfrage bei privat versicherten Arbeitnehmern? Der elektronische Datenaustausch ist hier ja nicht möglich. Müssen wir als Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass die Erkrankungen zusammenhängen und der Arbeitnehmer muss das Gegenteil beweisen, wenn es nicht so wäre? Reicht die generelle Auskunft des Beschäftigten aus, ob eine Vorerkrankung vorliegt oder nicht?.


    Außerdem haben wir gesetzlich versicherte Personen, die zu einem Privatarzt gehen. Würde die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anerkennen und kann hier ein Austausch über eAU stattfinden? Wenn nicht, wie ist hier bezüglich der Vorerkrankungsabfrage zu verfahren?


    Danke und viele Grüße

    Stephanie

  • 02
    RE: Vorerkankungen bei einem privat versicherten Arbeitnehmer

    Hallo Stephanie,
     
    das Verfahren für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wurde für gesetzlich Krankenversicherte zum 01.01.2023 eingeführt. Wie Sie richtig angemerkt haben, ist das Verfahren für privat Krankenversicherte und bei durch einen Privatarzt (auch für gesetzlich krankenversicherte Personen) ausgestellte AU-Bescheinigungen nach momentanen Stand nicht nutzbar.
     
    Demzufolge kann hier zur Klärung der eventuell anrechenbaren Vorerkrankungen das EEL-Verfahren nicht angewandt werden.
     
    Unter Zugrundelegung der sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ergebenden Regelungen ist zu prüfen, ob für gesetzlich und privat krankenversicherte Arbeitnehmer der Arbeitgeber verpflichtet ist, wegen derselben Erkrankung für maximal 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten.
     
    Die Frage, ob die Ursache bei wiederholten Arbeitsunfähigkeiten „dieselbe Krankheit“ oder zumindest dieselbe Krankheitsursache war, ist aus medizinischer Sicht zu beurteilen.
    Da der Arbeitgeber die Diagnose nicht kennt, kann er selbst in der Regel nicht feststellen, ob die Arbeitsunfähigkeiten zusammenhängen. Die Beweislast für die Anrechnung von Vorerkrankungen trifft jedoch trotzdem den Arbeitgeber.
     
    Hat der Arbeitgeber objektive Anhaltspunkte für eine Fortsetzungserkrankung (z. B. häufig aufeinander folgende AU-Zeiten), ist der Arbeitnehmer bei der Aufklärung zur Mitwirkung verpflichtet. Hierzu kann der Arbeitnehmer den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht befreien.
     
    Als Nachweis zur Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit ist die eAU-Bescheinigung verpflichtend vorgesehen, jedoch werden anderweitige Atteste als Nachweis „Kraft Gesetzes“ nicht ausgeschlossen. Neben der eAU-Bescheinigung kommen daher auch weitere Nachweise zum Einsatz, wie z. B. ärztliche Atteste von Privatärzten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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