Expertenforum - Wechsel des Arbeitgebers als Einzelunternehmung mit allen Arbeitnehmern zur Gbr

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  • 01
    Wechsel des Arbeitgebers als Einzelunternehmung mit allen Arbeitnehmern zur Gbr

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich benötige Ihre Unterstützung bei folgendem Sachverhalt:

    Ein Unternehmer betreibt eine Unternehmung mit mehreren Standorten. Dieser Unternehmer möchte nun gerne mit einer anderen natürlichen Person (zur Zeit ist diese Person ein Arbeitnehmer in einer der Filialen) eine GbR gründen. In die GbR sollen alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme des neuen Mit-Gesellschafters) überführt werden. Benötigt die GBR für alle Standorte, wegen der neuen Firmierung, neue Arbeitgeber-Nummern für alle Filialen?


    Und zweite Frage, ist der Übergang vom Arbeitnehmer hin zu einem GbR-Gesellschafter für die sozialversicherungsrechtliche Würdigung (bisher sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in allen SV Zweigen) für den Zeitraum vor GbR-Gründung schädlich? Also kann unter Umständen die SV-Pflicht (Zeitraum vor GbR-Gründung) versagt werden?

    Zum Zeitpunkt der Anstellung und während der bisherigen Tätigkeit gab es keinerlei Überlegungen die zu einer GbR-Gründung Anlass gegeben haben. Aktuell gibt es aber diese Überlegungen, sodass wir uns im Voraus über die Konsequenzen ein Bild machen müssen.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!


    Mit freundlichen Grüßen

    i.A. A. Wy

  • 02
    RE: Wechsel des Arbeitgebers als Einzelunternehmung mit allen Arbeitnehmern zur Gbr

    Hallo A. Wy,
     
    sofern ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden betreibt, stellen diese Betriebsstätten eigene Beschäftigungsbetriebe dar. Pro unterschiedlicher Gemeinde wird für die dort vorhandenen Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mindestens eine Betriebsnummer benötigt.
     
    Betreibt der Arbeitgeber hingegen mehrere Betriebsstätten in derselben Gemeinde, dann werden die Betriebsstätten zu einem Beschäftigungsbetrieb unter einer Betriebsnummer zusammengefasst, sofern dieselbe wirtschaftliche Betätigung ausgeübt wird. Bei verschiedenen wirtschaftlichen Betätigungen wird je Betriebsstätte mit unterschiedlicher Wirtschaftsunterklasse eine Betriebsnummer vergeben.
     
    Durch die Änderung der Rechtsform z. B. von einer Einzelunternehmung zu einer GbR ist nach den Vorgaben der Agentur für Arbeit grundsätzlich eine neue Betriebsnummer zu beantragen.
     
    Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von GbR-Gesellschaftern gilt folgendes:
     
    Die GbR ist eine Personengesellschaft, die durch den Abschluss eines Gesellschaftervertrags zustande kommt. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt und persönlich, also auch mit seinem Privatvermögen.
    Aufgrund der Haftungsregelung wird das volle Unternehmerrisiko von jedem einzelnen Gesellschafter getragen. Daher stehen in der GbR mitarbeitende Gesellschafter grundsätzlich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Das gilt selbst dann, wenn sie bei Ausführung ihrer Arbeit an die Weisungen anderer (z. B. mit der Geschäftsführung betrauter Gesellschafter) gebunden sind. Versicherungspflicht in der Sozialversicherung tritt daher nicht ein.
     
    Eine Statusänderung vom Arbeitnehmer zum GbR-Gesellschafter tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Gesellschaftervertrag zustande kommt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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