Expertenforum - Wechsel eines krankenversicherungspflichtigen Mitarbeiters zur Solidargemeinschaft Samarita

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Wechsel eines krankenversicherungspflichtigen Mitarbeiters zur Solidargemeinschaft Samarita

    Liebe Experten,

    ein Mitarbeiter, krankenversicherungspflichtig und aktuell Mitglied einer gesetzl. Krankenversicherung (PGS 101, BGS 1111), möchte unbedingt von der gesetzlichen Krankenversicherung zur o. g. Solidargemeinschaft wechseln und beruft sich dabei auf § 176 SGB V. Was muss ich als Lohnabrechner und Arbeitgeber dabei beachten, einfach umschlüsseln auf BGS 0111? Einen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss besteht nach Wechsel zur Solidargemeinschaft wohl nicht?

    Besten Dank für Ihren Rat. Freundliche Grüße


    Rudi Ratlos

     

  • 02
    RE: Wechsel eines krankenversicherungspflichtigen Mitarbeiters zur Solidargemeinschaft Samarita

    Guten Tag,
     
    nach dem Wortlaut des § 176 SGB V  ist die Anerkennung der Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nur auf den Anwendungsbereich der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V beschränkt. Laut Gesetzesbegründung erstreckt sich jedoch die Rechtswirkung auf sämtliche SGB V-Rechtsvorschriften, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall für den Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung voraussetzen.

    Dies sind folgende Regelungen:
    - Voraussetzungen einer Kündigung der freiwilligen Krankenversicherung
    - Austrittsmöglichkeiten bei dem Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung
    - Recht zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
     
    Eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-12 SGB V, für die keine Befreiung erteilt wurde, bleibt vorrangig und kann nicht durch eine Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft ersetzt werden.
     
    Nach Ihrer Schilderung sehen wir die Voraussetzungen, zu einer Solidargemeinschaft zu wechseln, als nicht erfüllt. Der Mitarbeiter ist nach § 5 Abs. 1 Nr.1 SGB V pflichtversichert als Arbeitnehmer und unterliegt nicht dem § 5 Abs. 1 Nummer 13.

    Eine verbindliche Entscheidung kann Ihnen nur die derzeitige Krankenkasse geben, so dass wir Ihnen empfehlen, diese einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Wechsel eines krankenversicherungspflichtigen Mitarbeiters zur Solidargemeinschaft Samarita

    Gestatten Sei mir bitte noch eine Nachfrage: Wenn der Beschäftigte auf Grund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei wäre, wäre ein Wechsel zur Solidargemeinschaft möglich und ich müsste ihn BGS 0111 schlüsseln, bräuchte jedoch keinen Zuschuss gewähren?

    Danke für eine Antwort. Rudi Ratlos

  • 04
    RE: Wechsel eines krankenversicherungspflichtigen Mitarbeiters zur Solidargemeinschaft Samarita

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich können Mitglied in einer Solidargemeinschaft nach § 176 SGB V (hier: Samarita) Personen werden, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
     
    Hierzu gehören auch Beschäftigte, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung sind.
     
    Die Regelungen des § 176 SGB V gelten nur für die Krankenversicherung; die Pflegeversicherung ist hiervon nicht betroffen. Insoweit ist zu Ihrer Frage bei einem möglichen Wechsel
    in eine Solidargemeinschaft die Beitragsgruppe 0111 zu verwenden.
     
    Da § 257 SGB V keine Regelung zu einem Beitragszuschuss vorsieht, ist ein solcher aus der Beschäftigung nicht zuzahlen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.