Expertenforum - Wegfall Werkstudentenprivileg durch Überschreitung Arbeitszeit

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  • 01
    Wegfall Werkstudentenprivileg durch Überschreitung Arbeitszeit

    Hallo liebes Expertenteam,


    wir haben einen Werkstudenten beschäftigt. Die vereinbarte Arbeitszeit beträgt 15 Stunden. Während der Vorlesungszeiten darf die Arbeitszeit im gleitenden Arbeitszeitmodell 20 Stunden nicht überschreiten.


    Die Abrechnung wurde als Werkstudent vorgenommen.


    In der KW 25 überschritt die Arbeitszeit 20 Stunden. Es handelte sich weder um vorlesungsfreie Zeiten. Noch erfolgte die mehrgeleistete Arbeit während der Abend- oder Nachtstunden.


    Das Werkstudentenprivileg entfällt somit durch die Überschreitung. Versicherungspflicht tritt ein.


    Meine Frage in diesen Zusammenhang wäre:


    Sollte im Laufe der weiteren Beschäftigung die Arbeitszeit dauerhaft wieder im Rahmen der vereinbarten Grenzen unter 20 Stunden liegen, besteht nach einem festgelegten Zeitraum die Möglichkeit wieder in das Werkstudentenprivileg und die Krankenversicherung der Studenten zurückzuwechseln? Oder gilt die Versicherungspflicht für die komplette Dauer der Beschäftigung, in der der Studierende noch für uns tätig ist?


    Besten Dank vorab und viele Grüße

    T. Schneider





     

  • 02
    RE: Wegfall Werkstudentenprivileg durch Überschreitung Arbeitszeit

    Guten Tag,
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.

    In der Konsequenz tritt bei Studierenden durch ein Überschreiten der 20 Stunden-Grenze Sozialversicherungspflicht als „Arbeitnehmer“ ein. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt.

    Bei der 20 Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann.
    Das Gemeinsame Rundschreiben „zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten“ vom 23.11.2016 lässt in diesem Punkt keine Ausnahmen zu.
     
    Die Versicherungspflicht bleibt solange bestehen, bis die Grenze von 20 Stunden die Woche wieder eingehalten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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