Expertenforum - Wegzug ins Ausland während Sabbatical-Freiphase

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  • 01
    Wegzug ins Ausland während Sabbatical-Freiphase

    Hallo liebes Experten-Team,


    ein Beschäftigter hat angekündigt, dass er in seiner Sabbatical-Freiphase seinen Wohnsitz ins benachbarte EU-Ausland (Österreich) verlegen möchte.

    An seine Sabbatical-Freiphase schließt unmittelbar sein Renteneintritt an.


    Neben vielen weiteren Fragen stellt sich nun für uns die Frage, ob/wie sich die sozialversicherungsrechtliche Einordnung hierdurch verändern könnte.

    Aus dem GKV-Rundschreiben vom 31.03.2009 (zu Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung

    flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht) ergibt sich leider keine eindeutige Aussage hierzu.


    Demnach würden wir von folgenden allgemeinen Gegebenheiten ausgehen:

    - Während der Sabbatical-Freiphase wird das Fortbestehen der Beschäftigung gem. GKV-Rundschreiben vom 31.03.2009 unterstellt.

    - Grundsätzlich gilt das Territorialprinzip, daher weiterhin in Deutschland SV-Pflichtig, da dort die Beschäftigung ausgeübt wurde, auf der das Wertguthaben fußt.

    - Das Wertguthaben wurde auch nicht aufgrund teilweiser HO-Tätigkeit in Österreich aufgebaut.

    - Eine Verlagerung in den Wohnsitzstaat (Österreich) kann nicht erfolgen, da während der Sabbatical-Freiphase zum einen nicht gearbeitet wird, und zum anderen daher auch nicht der überwiegende Teil (quantitativ und qualitativ) der Tätigkeit im Ausland erbracht wird. Das Guthaben wurde ausschließlich aufgrund einer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit während der Ansparphase des Sabbatical angespart.

    - in Deutschland wäre für die befristete Beschäftigung (bis Ende der vertraglich vereinbarten Zeit der Sabbatical-Freiphase) eine A1-Bescheinigung zu beantragen.


    Liegen wir mit unserer Einschätzung richtig oder verlagert sich die Sozialversicherungspflicht in solchen Fällen in den Wohnsitzstaat?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung und

    Freundliche Grüße


     

  • 02
    RE: Wegzug ins Ausland während Sabbatical-Freiphase

    Guten Tag,
     
    wir unterstellen, dass eine Wertguthabenvereinbarung vorliegt.
     
    In § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV ist geregelt, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht. Hierzu bedarf es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung, nach der in der Arbeitsphase ein Wertguthaben zu bilden ist, das dann in der Freizeitphase fällig wird. Damit werden Unterbrechungen im Arbeitsleben (z. B. durch ein Sabbatical) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
     
    Eine Beschäftigung gilt sozialversicherungsrechtlich somit auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat als fortbestehend, wenn die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung erfüllt sind und darüber hinaus während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist.
     
    Voraussetzung ist außerdem, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann als angemessen, wenn es im Monat zwischen 70 % und 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Dies gilt unabhängig von der Dauer des Sabbaticals.

    Da das Arbeitsentgelt durchgehend gezahlt wird und damit auch die Versicherungspflicht nicht unterbrochen wird, ist keine besondere Meldung erforderlich. Bei den Entgeltmeldungen müssen Sie beachten, dass Sie nur das Entgelt eintragen, aus dem tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind, also das auf das Wertguthabenkonto eingezahlte Entgelt außen vorlassen.
     
    Wir stimmen Ihnen zu, dass der Beschäftigungsort während der – aufgrund der Wertguthabenvereinbarung bezahlten Freistellung, weiterhin Deutschland ist.
     
    Eine A1-Bescheinigung entfällt, wenn in Österreich keine Tätigkeit für das deutsche Unternehmen erbracht wird. Anders sieht es aus, wenn vor Beginn der Freistellungsphase tatsächlich in Österreich für Ihr Unternehmen gearbeitet wird. In diesem Fall müsste für den Arbeits-Zeitraum eine A1-Bescheinigung beantragt werden.
     
    Eine Auszahlung aus dem Wertguthaben kann auch vorgenommen werden, wenn Beschäftigte (z. B. im Vorruhestand) im Ausland leben. Allerdings hat der Arbeitgeber in Deutschland auf die Auszahlungen grundsätzlich (deutsche) Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten.

    Der Mitarbeiter kann seinen Wohnsitz nach Österreich verlegen ohne dass das österreichische Sozialversicherungsrecht Anwendung findet.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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