Hallo liebes Experten-Team,
ein Beschäftigter hat angekündigt, dass er in seiner Sabbatical-Freiphase seinen Wohnsitz ins benachbarte EU-Ausland (Österreich) verlegen möchte.
An seine Sabbatical-Freiphase schließt unmittelbar sein Renteneintritt an.
Neben vielen weiteren Fragen stellt sich nun für uns die Frage, ob/wie sich die sozialversicherungsrechtliche Einordnung hierdurch verändern könnte.
Aus dem GKV-Rundschreiben vom 31.03.2009 (zu Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung
flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht) ergibt sich leider keine eindeutige Aussage hierzu.
Demnach würden wir von folgenden allgemeinen Gegebenheiten ausgehen:
- Während der Sabbatical-Freiphase wird das Fortbestehen der Beschäftigung gem. GKV-Rundschreiben vom 31.03.2009 unterstellt.
- Grundsätzlich gilt das Territorialprinzip, daher weiterhin in Deutschland SV-Pflichtig, da dort die Beschäftigung ausgeübt wurde, auf der das Wertguthaben fußt.
- Das Wertguthaben wurde auch nicht aufgrund teilweiser HO-Tätigkeit in Österreich aufgebaut.
- Eine Verlagerung in den Wohnsitzstaat (Österreich) kann nicht erfolgen, da während der Sabbatical-Freiphase zum einen nicht gearbeitet wird, und zum anderen daher auch nicht der überwiegende Teil (quantitativ und qualitativ) der Tätigkeit im Ausland erbracht wird. Das Guthaben wurde ausschließlich aufgrund einer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit während der Ansparphase des Sabbatical angespart.
- in Deutschland wäre für die befristete Beschäftigung (bis Ende der vertraglich vereinbarten Zeit der Sabbatical-Freiphase) eine A1-Bescheinigung zu beantragen.
Liegen wir mit unserer Einschätzung richtig oder verlagert sich die Sozialversicherungspflicht in solchen Fällen in den Wohnsitzstaat?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung und
Freundliche Grüße