Expertenforum - Weihnachtsgeld bei Aussteuerung

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  • 01
    Weihnachtsgeld bei Aussteuerung

    Guten Tag,


    wir haben einen Mitarbeiter, der nun nach längerer Krankheit und Krankengeldbezug zum 09.09.2024 von der Krankenkasse ausgesteuert wurde.

    Während des Krankengeldbezuges haben wir Urlaubs- und Weihnachtsgeld ungekürzt ausbezahlt. Aber wie ist das nun bei Aussteuerung? Konkret für 2024 bei diesem Mitarbeiter: Wird das WG nun gekürzt für Oktober bis Dezember (volle Monate), also für 3/12 und 9/12 zahlen wir ihm noch aus?

    Ich habe bei meinen Recherchen auch etwas gelesen, dass Anspruch auf Sonderzahlungen nur besteht bei Bezug von Entgelt, Lohnfortzahlung und Krankengeldzuschuss. Demnach hätten wir bereits ab Bezug von Krankengeld (wir zahlen keinen Zuschuss) kein UG und WG mehr bezahlen müssen?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Weihnachtsgeld bei Aussteuerung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für die Beantwortung sind zunächst die etwaig getroffenen ausdrücklichen Regelungen, beispielsweise im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag maßgeblich.


    Sollte es derartige Regelungen nicht geben, müsste weiter geprüft werden, welcher Zweck mit der Gewährung des Weihnachtsgeldes verfolgt wird. Handelt es sich ausschließlich um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil, der für die (erbrachte) Arbeitsleistung gezahlt wird, entsteht der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungspflicht bereits dem Grunde nach nicht. Handelt es sich beim Weihnachtsgeld dagegen um eine sogenannte Betriebstreueprämie, mit der also ausschließlich derzeitige und künftige Betriebstreue honoriert werden soll oder um einen Vergütungsbestandteil mit Mischcharakter (also um Leistung für Arbeit und Honorierung der Betriebstreue), bedürfte es für die Kürzung des Weihnachtsgeldes für die Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung einer ausdrücklichen Regelung (§ 4a EFZG).


    Das heißt, es müsste zunächst die zugrunde liegende Regelung ausgelegt werden, welcher Zweck mit der Gewährung des Weihnachtsgeldes verfolgt wird. Sollte es sich danach um eine Betriebstreueprämie oder um eine Zahlung mit Mischcharakter handeln, wäre die Kürzung nur mit ausdrücklicher Vereinbarung zulässig; für den Fall, dass es sich um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil als Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers handelt, ist die „Kürzung“ ohne weiteres zulässig. Im letztgenannten Fall können Sie für das Weihnachtsgeld 2024 „frei“ entscheiden, ob Sie kein Weihnachtsgeld zahlen oder das Weihnachtsgeld lediglich für den Zeitraum der Aussteuerung kürzen und die vorangegangenen Monate der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug so behandeln wie in 2023, also das Weihnachtsgeld für diesen Zeitraum zahlen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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