Expertenforum - Weihnachtsgeld während Krankengeldbezug

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  • 01
    Weihnachtsgeld während Krankengeldbezug

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Arbeitnehmer ist seit Juni 2024 im Krankengeld und soll mit dem November 2024 auch Weihnachtsgeld erhalten. Stimmen Sie zu, dass das Weihnachtsgeld im November zu verbeitragen ist? Muss dieser Betrag als weiter gewährte AG-Bezüge im Zusammenhang mit dem Krankengeld an die KK gemeldet werden?

    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Weihnachtsgeld während Krankengeldbezug

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung des Weihnachtsgeldes handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an. Wir stimmen Ihnen zu, dass in Ihrem Sachverhalt der November 2024 herangezogen wird,
     
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
     
    Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit (Höhe) und solange (Zeitraum) der Versicherte während der Krankheit laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält. Bei der Zahlung einer Einmalzahlung kommt es nicht zu einem Ruhen des Krankengeldanspruchs, so dass eine Information an die zuständige Krankenkasse entfällt.
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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