Guten Tag,
für uns ergeben sich Rückfragen zu Ihrer fachlichen Auskunft:
Zu folgenden Passagen (in Anführungszeichen = Rückmeldung AOK) ergeben sich für uns Rückfragen:
AOK: "Die Differenz aus Mutterschaftsgeld zum Nettoarbeitsentgelt beträgt unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 20 MuSchG 0,00 EUR. Der gesamte geldwerte Vorteil aus dem Leasing eines Elektrofahrzeuges von monatlich 150 EUR überschreitet diese Differenz um mehr als 50 EUR und unterliegt daher nach § 23c SGB IV der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die vermögenswirksame Leistungen sind nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen."
--> Rückfrage:
Sofern die Bagatellgrenze von 50 EUR überschritten werden - was in unserem aufgezeigten Beispiel der Fall ist und 30 SV-Tage für die Verbeitragung der weitergewährter Bezüge anzusetzen sind, warum bleiben dann die Vermögenswirksamen Leistungen weiterhin beitragsfrei? Bitte teilen Sie uns die sozialversicherungsrechtliche Regelung/Grundlage hierzu mit.
Des weiteren geht aus Ihrer Rückmeldung nicht hervor ob die Entgeltumwandlung i.H.v. 250 EUR welches grundsätzlich das steuer- und beitragspflichtige Brutto vermindert auch weiterhin während des Mutterschutz das beitragspflichtige Entgelt vermindern darf (beitragspflichtige Entgelt aus den geldwerten Vorteilen + ggfls. Vermögenswirksamen Leistungen nach unserer Auffassung) oder dürfte diese Entgeltumwandlung während der Bezüge von Entgeltersatzleistungen und dem Zutreffen von beitragspflichtigen Einnahmen nicht mehr das Sozialversicherungsbrutto mindern?
AOK: "Nach unserer Auffassung entfaltet der Betrag der Entgeltumwandlung als Bestandteil des Zuschusses nach § 20 MuSchG keine weitere beitragsfreie Wirkung, da für den Zuschuss bereits grundsätzlich Beitragsfreiheit besteht."
--> Rückfrage: Könnten Sie diese Aussage an unserem Beispiel konkretisieren?
AOK: "Zahlt der Arbeitgeber während der Zeit, in der der oder die Beschäftigte Mutterschaftsgeld/Krankengeld erhält, einen Zuschuss zum Krankengeld oder gewährt er geldwerte Vorteile weiter, so hat er diese Information und notwendige Daten hierzu ebenfalls der Krankenkasse zu übermitteln. In Ihrem Fall sind hier als weiter beitragspflichtige Einnahme 150 EUR zu melden."
--> Rückfrage: Warum ist in diesem Beispiel nur ein Betrag i.H.v. 150 EUR als weitergewährte Bezüge zu übermitteln und nicht ein Betrag i.H.v 190 EUR (inklusive der vermögenswirksamen Leistungen)?
Über eine fachliche Auskunft besten Dank.