Expertenforum - Weitergewährte monatliche Arbeitgeberleistung nach Aussteuerung

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  • 01
    Weitergewährte monatliche Arbeitgeberleistung nach Aussteuerung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    eine ANin hat während des Krankengeldbezuges (KG) einen Zuschuss von ca. 500 EUR brutto vom AG erhalten. Wegen der Entgelthöhe erfolgte das unter BGRS 1/1/1/1 sowie nach LSt.-Abzugsmerkmalen (II, 0,5). Die ANin wurde jetzt nach Ende des max. KG-Bezugs ausgesteuert. Eine Abmeldung (Grund 30, Ende der Beschäftigung) ist erfolgt.

    Wenn ich richtig liege, ist das Arbeitsverhältnis damit zwar sozialversicherungsrechtlich beendet, aber nicht arbeitsrechtlich.

    Die ANin erhält nunmehr Leistungen von der Arbeitsagentur im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung.

    Der AG möchte der ANin so wie bisher einen monatlichen Zuschuss in unveränderter Höhe gewähren. Kann das weiterhin überhaupt abgerechnet werden? Die Zahlung würde somit ja nur noch den LSt.Abzugsmerkmalen unterliegen, da der BGRS ja auf 0/0/0/0 gesetzt werden muss. Der PGRS müsste von 101 auf 190 oder 900 ebenfalls geändert werden. Es handelt sich wie erwähnt nicht um eine Einmalzahlung, sondern soll mindestens laufend bis zur Entscheidung der Erwerbsminderungsrente geleistet werden.

    Vielen Dank.

    Th. K.

  • 02
    RE: Weitergewährte monatliche Arbeitgeberleistung nach Aussteuerung

    Guten Tag,
     
    wie Sie ganz richtig schreiben, endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
     
    Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
     
    In Ihrem Fall verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung im laufenden arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Nach unserem Verständnis müsste die Mitarbeiterin als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für  Steuerrecht.
     
    Der Arbeitnehmerin empfehlen wir, die Agentur für Arbeit über die monatlich gewährte Arbeitgeberleistung in Kenntnis zu setzen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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