Sehr geertes Expertenteam,
sofern in der Elternzeit kein Elterngeld bezogen wird, sind die Regelungen des § 23c SGB IV ja nicht anzuwenden. Bei weitergezahltem Arbeitsentgelt handelt es sich daher immer um einen beitragspflichtigen Bezug.
Im Fall von freiwilliger Versicherung gilt dann als beitragspflichtige Einnahme auch während der Elternzeit pro Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3 SGB V)?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
M. S.