Expertenforum - Weitergezahltes AE während Elternzeit ohne Elterngeld - freiwillige Versicherung

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  • 01
    Weitergezahltes AE während Elternzeit ohne Elterngeld - freiwillige Versicherung

    Sehr geertes Expertenteam,


    sofern in der Elternzeit kein Elterngeld bezogen wird, sind die Regelungen des § 23c SGB IV ja nicht anzuwenden. Bei weitergezahltem Arbeitsentgelt handelt es sich daher immer um einen beitragspflichtigen Bezug.


    Im Fall von freiwilliger Versicherung gilt dann als beitragspflichtige Einnahme auch während der Elternzeit pro Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3 SGB V)?


    Vielen Dank im Voraus!


    Mit freundlichen Grüßen

    M. S.

  • 02
    RE: Weitergezahltes AE während Elternzeit ohne Elterngeld - freiwillige Versicherung

    Hallo Q2025,
     
    um in Ihrem Sachverhalt eine Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir Sie, Ihren Fall zu konkretisieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Weitergezahltes AE während Elternzeit ohne Elterngeld - freiwillige Versicherung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    der Fall ist ähnlich gestaltet wie der Beitrag "geldwerter Vorteil während Mutterschutz und Elternzeit" vom 12.12.2024. In Ihrer Antwort vom 13.12.2024 hatten Sie ausgeführt, dass die Regelungen des § 23c SGB IV nicht anzuwenden seien, sofern in der Elternzeit kein Elterngeld bezogen wird, und es sich dann immer um einen beitragspflichtigen Bezug handele.


    Bei Pflichtversicherung ist die Beitragsbemessung klar. Allerdings geht es in diesem Fall um einen freiwillig versicherten Arbeitnehmer, der wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist. Während seiner Elternzeit bezieht er kein Elterngeld. Bei dem weitergezahlten Arbeitsentgelt handelt es sich um einen geldwerten Vorteil in Höhe von 10 EUR.


    Sofern Ihnen diese Ausführungen nicht weiterhelfen, konkretisieren Sie bitte, welche Informationen Sie noch benötigen.


    Mit freundlichen Grüßen

    M. S.

  • 04
    RE: Weitergezahltes AE während Elternzeit ohne Elterngeld - freiwillige Versicherung

    Hallo Q2025,

    aufgrund des aktuell hohen Anfragevolumens in unserem Expertenforum können wir momentan unsere 24-Stunden-Antwortgarantie nicht sicherstellen. Daher bitten wir um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

     
     

  • 05
    RE: Weitergezahltes AE während Elternzeit ohne Elterngeld - freiwillige Versicherung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    vielen Dank für den Hinweis, dafür habe ich natürlich Verständnis.


    Mit freundlichen Grüßen

    M. S.

  • 06
    RE: Weitergezahltes AE während Elternzeit ohne Elterngeld - freiwillige Versicherung

    Hallo Q2025,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld und Ihre zusätzlichen Angaben zum Fall.
     
    Da für die Beitragseinstufung die jeweilige Krankenkasse zuständig ist, bei der die freiwillige Krankenversicherung durchgeführt wird, bitten wir um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist in
    den „einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ geregelt.
     
    Demnach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten.
     
    Gemäß § 8 Abs.1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind die Beiträge grundsätzlich je Beitragsmonat für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen; dabei ist der volle Monat mit 30 Tagen – analog den Regelungen krankenversicherungspflichtig beschäftigter Personen nach § 223 SGB V - anzusetzen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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