Guten Tag,
wir haben Klärungsbedarf zur Beendigung eines Werkstudentenvertrags. Bei einem unbefristeten Werkstudentenvertrag muss eine Partei den Vertrag ordentlich kündigen. Das Studium gilt als beendet bei Mitteilung der Prüfungsergebnisse. Unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, würde der Vertrag nach Wegfall des Studentenstatus also mind. noch 4 Wochen weiterlaufen. Muss der ehemalige Student in dieser Zeit sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen abgerechnet werden? Ihr Experte für Arbeitsrecht rät daher den Werkstudentenvertrag befristet (schwierig, da der Zeitpunkt des Studienendes bzw. die Mitteilung der Ergebnisse nicht genau feststeht) oder auflösend bedingt abzuschließen. Bei zweiter Variante muss schriftlich über den Bedingungseintritt informiert werden und der Vertrag endet erst zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung. Somit besteht eigentlich das gleiche Problem wie im Falle eines unbefristeten Vertrags: wie ist der ehemalige Student in den letzten beiden Wochen abzurechnen? Noch als Werkstudent oder komplett sozialversicherungspflichtig? Im Fachportal heißt es: Das Studium (und damit die Werkstudenteneigenschaft) endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende offiziell vom Ergebnis seiner Abschlussprüfung informiert wird. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Der Student erhält sein Ergebnis am 20.07.2025. Somit dürfte er bis 31.07.2025 als Werkstudent abgerechnet werden (PGR 106, nur RV-Beiträge), ab 01.08.2025 bis zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist wäre er beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung und mit PGR 101 abzurechnen. Ist das so korrekt?
Vielen Dank für Ihre Antwort.