Expertenforum - Werkstudent

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Werkstudent

    Guten Tag,

    wir haben Klärungsbedarf zur Beendigung eines Werkstudentenvertrags. Bei einem unbefristeten Werkstudentenvertrag muss eine Partei den Vertrag ordentlich kündigen. Das Studium gilt als beendet bei Mitteilung der Prüfungsergebnisse. Unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, würde der Vertrag nach Wegfall des Studentenstatus also mind. noch 4 Wochen weiterlaufen. Muss der ehemalige Student in dieser Zeit sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen abgerechnet werden? Ihr Experte für Arbeitsrecht rät daher den Werkstudentenvertrag befristet (schwierig, da der Zeitpunkt des Studienendes bzw. die Mitteilung der Ergebnisse nicht genau feststeht) oder auflösend bedingt abzuschließen. Bei zweiter Variante muss schriftlich über den Bedingungseintritt informiert werden und der Vertrag endet erst zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung. Somit besteht eigentlich das gleiche Problem wie im Falle eines unbefristeten Vertrags: wie ist der ehemalige Student in den letzten beiden Wochen abzurechnen? Noch als Werkstudent oder komplett sozialversicherungspflichtig? Im Fachportal heißt es: Das Studium (und damit die Werkstudenteneigenschaft) endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende offiziell vom Ergebnis seiner Abschlussprüfung informiert wird. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Der Student erhält sein Ergebnis am 20.07.2025. Somit dürfte er bis 31.07.2025 als Werkstudent abgerechnet werden (PGR 106, nur RV-Beiträge), ab 01.08.2025 bis zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist wäre er beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung und mit PGR 101 abzurechnen. Ist das so korrekt?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Werkstudent

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zum Personenkreis der ordentlich Studierenden im Rahmen des Werkstudentenprivilegs gehören Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden
     
    Das Studium gilt als regulär abgeschlossen wenn der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z.B. die Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) erbracht hat. In diesen Fällen endet das Stu­dium nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ab­lauf des Mo­nats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich un­ter­rich­tet wurde. Damit ist der Zugang des per Briefpost vom Prü­fungs­amt über­mit­tel­ten vorläufigen Zeugnisses gemeint.
     
    Sofern die Beschäftigung darüber hinaus weiterläuft, ist eine Werkstudententätigkeit nicht mehr möglich. In diesem Fall entsteht Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht.
     
    Ihr Beispiel ist korrekt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.