Expertenforum - Werkstudent

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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Werkstudent

    Hallo zusammen,

    ich habe einen Mitarbeiter, der eine Vollzeit-Ausbildung in Osteopathie bei einer Schule bis 2028 ausübt. Bei uns möchte er gerne als Werkstudent mit 15 Stunden wöchentlich tätig sein. Ist dies von Seiten der Sozialversicherung möglich und wenn ja, was muss hier ggf. beachtet werden.

    Vielen Dank vorab für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Werkstudent

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zum Personenkreis der ordentlich Studierenden im Rahmen des Werkstudentenprivilegs gehören Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Der Nachweis wird durch die Immatrikulationsbescheinigung erbracht.
     
    Ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet. Personen, die neben ihrem Studium also nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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