Expertenforum - Werkstudent

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Werkstudent

    Hallo, ist die Einordnung als Werkstudent bei folgenden Vorbeschäftigungszeiten richtig:

    15.06.23 bis 31.01.24 Teilzeitbeschäftigte

    01.02.24 bis 31.03.24 Vollzeitbeschäftigte

    01.04.24 Aufnahme Studium und während des Studiums

    01.04.24 bis 30.09.24 Teilzeitbeschäftigte mit 15 Stunden an 5 Tagen/Woche

    01.10.24 unbefristet Teilzeitbeschäftigte mit 10 Stunden an 5 Tagen/Woche zusätzlich GFB mit 4 Stunden/ Woche an der Hochschule


    Wenn ja, die Einordnung als Werkstudentin erfolgte durch uns als Arbeitgeber rückwirkend, da nicht bekannt war, das sie als Werkstudentin krankenversichert war. Jetzt muss die Studentin eine hohe Nachzahlung leisten. Der Krankenkasse (nicht die AOK) lag ein Antrag auf Werkstudentenversicherung der Studentin ab April vor, diese informierte den Arbeitgeber jedoch leider zu spät und zog bei der Studentin die Beiträge trotz vorliegender Einzugsermächtigung nicht ein.


    Gibt es eine Mőglichkeit die Studentin zu unterstützen?


    Für unsere Studentin ist die Werkstudentenregelung aufgrund ihres geringen Einkommen sehr ungünstig. Warum gibt es keine Alternative? Wegen eines zusätzlichen Minijobs kommt eine Tätigkeit als GFB bei uns nicht in Frage.



    Vielen Dank an das Expertenforum!

  • 02
    RE: Werkstudent

    Guten Tag,
     
    zuallererst müssen wir klarstellen, dass Studenten, die eine Werkstudententätigkeit ausüben, nur der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Die Krankenversicherung wird in der Regel durch die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) sichergestellt, da eine Familienversicherung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgeschlossen ist.
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern.

    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

    Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt.

    Bei der 20-Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann.
     
    Ab 01.04.2024 ist sie als Studentin immatrikuliert und kann die Beschäftigungen, wie von Ihnen beschrieben ausüben und unterliegt als „ordentlich“ Studierende der Rentenversicherungspflicht.
     
    Wenn die zuständige Krankenkasse versäumt hat, die Beiträge zur KVdS einzuziehen, empfiehlt sich, das Gespräch zu suchen um ggf. eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur allgemeine Informationen geben können.
     
    Weder durch eine geringfügige Beschäftigung noch durch die Werkstudententätigkeit wird ein Krankenversicherungsschutz begründet. Dies hat der Gesetzgeber geregelt und es gibt die „Pflichtversicherung“ in der KVdS zum Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Studierenden. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.