Expertenforum - Werkstudent 25. Lj.

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  • 01
    Werkstudent 25. Lj.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein bisheriger Werkstudent vollendet im Januar 2025 das 25. Lebensjahr. Er ist bisher in der privaten Krankenversicherung seiner Eltern mitversichert. Wie verhält es sich, wenn er ab 2025 dort nicht mehr mitversichert sein kann. Es muss sicher die Anmeldung bei einer gesetzlichen KK erfolgen. Das Werkstudentenprivileg entfällt ab Januar 2025 und er ist mit seinen Einkünften in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig trotzdem er ein ordentlicher Student und kein Langzeitstudent ist?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Kluge

  • 02
    RE: Werkstudent 25. Lj.

    Guten Tag,
     
    mit Vollendung des 25. Lebensjahres entfällt nicht das Werkstudentenprivileg, es kann jedoch sein, dass der Student nicht weiter über die private Krankenversicherung der Eltern analog zur KVdS in der GKV versichert werden kann..
     
    Die Krankenversicherung für Studierende (KVdS) ist in Deutschland eine Pflichtversicherung. Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen müssen in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein. Bis zum 25. Geburtstag können sie beitragsfrei über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden, anschließend müssen sie eine eigene Krankenversicherung wählen. Wenn Studenten vor Aufnahme des Studiums bereits über die Eltern privat krankenversichert waren, konnten diese einen Befreiungsantrag von der Krankenversicherungspflicht im Studium stellen.

    Wir unterstellen, dass dies bei ihrem Mitarbeiter der Fall war. Die erfolgte Befreiung kann nicht widerrufen werden und erstreckt sich über die gesamte Studiendauer. Der Student müsste sich selbst privat weiterversichern, wenn die Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs (bis zu 20 Wochenstunden) ausgeübt wird.
     
    Studenten, die neben Ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben, sind in der Beschäftigung kranken-, arbeitslosen- und pflegeversicherungsfrei, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Dies ist der Fall, wenn Studenten Beschäftigungen mit bis zu 20 Stunden in der Woche ausüben. Für die Rentenversicherung existiert keine besondere Regelung für beschäftigte Studenten. Demnach ist eine Beschäftigung neben dem Studium grundsätzlich versicherungspflichtig, es sei denn der Student übt eine geringfügige Beschäftigung aus und hat sich von der Versicherungsflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.
     
    Wird die Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden/Woche ausgeübt, tritt Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung ein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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