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  • 01
    Werkstudent

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein AN ist Student der Medizin und hat sein Erststudium noch nicht abgeschlossen (voraussichtlich 2025). Während des Erststudium hat er mit der Im Rahmen der Dissertation

    begonnen. Eine Voraussetzung für den Beginn war mindestens ein Urlaubssemester. Da die Forschungsarbeit umfangreicher und aufwendig sind. Er ist jeden Tag im Labor tätig mit Daten- erhebung, -auswertung, es werden neue wissenschaftliche Experimente geplant. Die Ergebnisse werden von ihm auf Kongressen vorgestellt. Parallel wird an der schriftliche Dissertation geschrieben. Es ist personenabhängig, wann und ob meine eine Dissertation schreiben möchte. Es wird eine experimentelle Dissertation im Bereich der Medizin angestrebt mit dem Berufsziel an einer Universität oder in der Forschung zu arbeiten. In der gesamten Betrachtungsweise das Urlaubssemester in Kombination mit der Dissertation und dem angestrebten Berufsziel steht

    beabsichtigen wir den AN als Werkstudent in der Lohnrechnung abzurechnen. Neben der Studienbescheinigung haben wir auch die Vereinbarung für Doktoranten mit der Uni zu Lohnkonto genommen. Können Sie unser Vorgehen zustimmen? Vielen Dank Kluge


     

  • 02
    RE: Werkstudent

    Hallo Kluge,

    die in Ihrem Fall beabsichtigte Vorgehensweise, die betreffende Person während des Urlaubssemesters in Kombination mit der Dissertation und dem angestrebten Berufsziel im Rahmen des Werkstudentenprivilegs abzurechnen (Beitragsgruppenschlüssel „106“; Personengruppenschlüssel „0100“), erachten wir als äußerst kritisch, da in diesem Zeitraum die Werkstudenteneigenschaft nicht vorliegt.       

    Zur rechtsverbindlichen Klärung des Sachverhaltes empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Werkstudent

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für Ihre Antwort: "Zur rechtsverbindlichen Klärung des Sachverhaltes empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen." An welche Krankenkasse wendet man sich, wenn der AN bisher über die Eltern bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist oder gibt es hierfür auch eine zentrale Auskunftsstelle?


    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Kluge

     

  • 04
    RE: Werkstudent

    Hallo Kluge,

    in einem solchen Fall ist die zuständige Krankenkasse eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare (ggf. auch eine vom Arbeitgeber gewählte).  
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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