Expertenforum - Werkstudent Arbeiten im Ausland

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  • 01
    Werkstudent Arbeiten im Ausland

    Liebes Experten-Team,

    wir beschäftigen seit 01.07.24 einen Werkstudent, der ab 01.08.24 für zwei Monate nach Italien fliegt und von da aus für uns arbeiten wird. Was muss der Arbeitgeber hier im Rahmen des Sozialversicherungsrechts beachten? Welche Meldepflichten hat der Arbeitgeber?

    Danke vorab für Ihre Unterstützung.

    Viele Grüße

  • 02
    RE: Werkstudent Arbeiten im Ausland

    Guten Tag,
     
    die Sozialversicherungspflicht ist geprägt von dem Territorialitätsprinzip; dies bedeutet, dass Versicherungspflicht grundsätzlich in dem Land besteht, in dem auch die Arbeitsleistung erbracht wird (§ 3 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IV).  
     
    Für einen Arbeitnehmer gelten während einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland die deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung nach § 4 Abs. 1 SGB IV, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland vertraglich oder durch ihre Eigenart im Voraus zeitlich begrenzt ist. Die Fortgeltung des heimischen Rechts wird immer mit einer Entsendebescheinigung nachgewiesen. In Europa ist das die A1-Bescheinigung. 
     
    Auch für Werkstudenten, die für ihren Arbeitgeber im Ausland tätig sind, ist eine A1-Bescheinigung durch den Arbeitgeber zu beantragen.

    Zuständig für die Erstellung ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung des Werkstudenten (Krankenversicherung der Studenten oder Familienversicherung) durchgeführt wird.
     
    Ist der Werkstudent privat krankenversichert, ist der A1-Antrag bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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