Expertenforum - Werkstudent Beschäftigung 20 Std./Woche

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  • 01
    Werkstudent Beschäftigung 20 Std./Woche

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Werkstudent mit einem Verdienst von mehr als 538,00 € arbeitet bereits in der Woche 20 Std. beim Hauptarbeitgeber. Wenn er neben dieser Arbeit noch einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung aufnimmt, werden diese Arbeitszeiten mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet? Wie sieht es aus, wenn der AN im Urlaub seiner Hauptbeschäftigung einen Minijob oder kurzfristige Beschäftigung aufnimmt. Werden hier die bezahlten Urlaubsstunden mit den Stunden des Minijob und der kurzfristigen Beschäftigung zusammengerechnet? Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Werkstudent Beschäftigung 20 Std./Woche

    Guten Tag,


    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist.

    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.


    Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Das Werkstudentenprivileg findet hier keine Anwendung.


    Die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze kann allerdings während der Vorlesungszeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt. Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten.


    Studierende, die im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausüben, sind vom Erscheinungsbild nicht mehr als ordentlich Studierende, sondern als Beschäftigte anzusehen, wenn die Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) ergibt. Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird.


    Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden, jedoch bleiben vorgeschriebene Zwischenpraktika unberücksichtigt.


    Urlaubstage sind bei der Ermittlung der 20-Stunden-Grenze entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu berücksichtigen und auf die 20-Stunden-Grenze anzurechnen.


    Sofern in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt nach den oben aufgeführten Grundsätzen keine Vorbeschäftigungszeiten vorliegen und die beschriebenen Zeitgrenzen nicht überschritten werden, kann eine kurzfristige Beschäftigung oder ein Minijob neben der Werkstudententätigkeit ausgeübt werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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