Expertenforum - Werkstudent mit Nebenbeschäftigung

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  • 01
    Werkstudent mit Nebenbeschäftigung

    Student übt eine Werkstudententätigkeit sowie einen Minijob (200,- Euro) aus. Bisher liegt er hier bei max. 20 Stunden in der Woche bzw. kommt ggf. mit Wochenende/Abend/Nachttätigkeit leicht über diese Grenze. (nicht mehr als 26 Wochen im Jahr) Jetzt kommt ein weiterer Minijob( 250,-Euro) hinzu. Bisher wurde die Tätigkeit durch die anderen AG als Werkstudent und Minijob abgerechnet.


    1. 'Wie ist der weitere Minijob/die anderen Tätigkeiten in der Vorlesungszeit zu beurteilen wenn die 20 Stunden Grenze / 26 Wochen Regel insgesamt überschritten wird. Ist hier eine sofortige Umstellung erforderlich oder erst nach Überschreitung der 26 Wochen?


    2. Wie wäre diese Tätigkeit/weitere Tätigkeiten in der vorlesungsfreien Zeit abzurechnen wenn der zweite Minijob (250,-Euro) auf diese Zeit begrenzt wäre.


    3. ändert sich an der Beurteilung etwas, wenn der diese Tätigkeit auch in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird aber die 20 Stunden Regel insgesamt mit allen Tätigkeiten nicht überschritten wird. Zählt die Tätigkeit als Werkstudent ggf. als Hauptbeschäftigung mit dieser der zweite Minijob addiert werden muss?

  • 02
    RE: Werkstudent mit Nebenbeschäftigung

    Guten Tag,
     
    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist.
     
    Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, sind zur Prüfung der Frage, ob die 20-Wochenstunden-Grenze erreicht oder überschritten wird, die wöchentlichen Arbeitszeiten der nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studenten auszugehen.

    Bei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die einzelnen Beschäftigungen gegebenenfalls die Merkmale der Geringfügigkeit erfüllen und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht.

    Frage 1: Da nach Ihrer Sachverhaltsschilderung mit Aufnahme des zweiten Minijobs die Zeitgrenze von 20 Wochenstunden überschritten wird, ist der Werkstudentenstatus mit Aufnahme des zweiten Minijobs nicht mehr anzuwenden. Der Student wird versicherungspflichtig und ist sofort mit der Beitragsgruppe "1111" und Personengruppe "101" anzumelden. Neben einer dann sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann „eine“ geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungs­frei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung ausgeübt werden. Somit sind aus der „zuerst aufgenommenen“ geringfügig entlohnten Beschäftigung vom Arbeitgeber lediglich die Pauschal­beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu tragen, während der Arbeitnehmer -ggf.- nur seinen Beitragsanteil in der Rentenversicherung zu entrichten hat (Beitragsgruppenschlüssel grds. „6100“). Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Haupt­beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung zusammengerechnet. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt in einem solchen Fall keine Zusammenrechnung. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet somit „1101“.

    Frage 2: Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist. Die Beschäftigung als Werkstudent ist mit der Beitragsgruppe "0100" und der Personengruppe "106" zu melden. Daneben besteht die geringfügig entlohnte Beschäftigung. Die befristete Beschäftigung während der Semesterferien könnte ggf. als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden.
     
    Frage 3: Dem Grunde nach ändert sich hier in der Beurteilung nichts, da bereits in der Fallgestaltung zu Frage 2 das Werkstudentenprivileg weiter besteht. Eine Anrechnung der Werkstudententätigkeit mit der 2. geringfügigen Beschäftigung findet nicht statt, da es sich bei der Werkstudententätigkeit nicht um eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung handelt. Die daneben ausgeübten zwei geringfügigen Beschäftigungen sind, sofern Kurzfristigkeit nicht gegeben ist, aber zusammenzurechnen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, bleibt es bei der Qualifikation als geringfügige Beschäftigung. Bei Überschreitung der Grenze liegt diese nicht mehr vor. Aufgrund der Gesamtstundenzahl (unter 20 Stunden) wäre dann das Werkstudentenprivileg auf alle Beschäftigungen anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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