Expertenforum - Werkstudent mit zwei geringfügigen Beschäftigungen

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  • 01
    Werkstudent mit zwei geringfügigen Beschäftigungen

    Guten Tag,

    wir haben einen Studenten mit zwei geringfügigen Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Insgesamt verdient dieser mehr als 538 Euro monatlich. Es gibt keine weitere Hauptbeschäftigung.

    Grundsätzlich entsteht bei zwei geringfügigen Beschäftigungen und einem Entgelt von insgesamt mehr als 538 Euro SV-Pflicht.

    Kann man hier die Abrechnung als Werkstudent (nur RV-Pflicht) vornehmen, da die 20-Stunden-Grenze eingehalten wird?

    Vielen Dank für eine Antwort und viele Grüße

    Liane

  • 02
    RE: Werkstudent mit zwei geringfügigen Beschäftigungen

    Hallo Liane,
     
    für Studierende, die neben ihrem Studium mehrere, dem Grunde nach geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, bei denen das monatliche Arbeitsentgelt in Addition die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (538,00 €) überschreitet, besteht lediglich Rentenversicherungspflicht, sofern die wöchentliche (Gesamt-) Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. 
     
    In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. 
    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigungen handelt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
     
    Aufgrund Ihrer Schilderung wird durch die Zusammenrechnung der Beschäftigungen die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten, sodass der Status des „ordentlichen Studierenden“ weiterhin gegeben ist.
     
    Somit besteht in den jeweiligen ausgeübten Beschäftigungen lediglich Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „0100“, Personengruppenschlüssel „106“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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