Liebes Expertenteam,
bei einem Mandanten wird seit 11/2024 ein Mitarbeiter als Werkstudent abgerechnet.
Nun ist aber aufgefallen, dass es sich laut Immatrikulationsbescheinigung um ein "duales ausbildungsintegriertes Studium in Vollzeit" handelt.
Laut Mandant hat der Mitarbeiter während seines Studiums Praktika in diversen Firmen gemacht und hat mittlerweile sein Examen (Physiotherapeut) abgeschlossen. Die letzten zwei Fachsemester hat er wohl keine Vorlesungen oder Praktika mehr, sondern schreibt nur noch seine Bachelorarbeit und übt währenddessen bei unserem Mandanten unabhängig vom Studium seine Werkstudententätigkeit aus. Zwischen der Hochschule und unserem Mandanten gibt es keinen Vertrag für ein duales Studium, es werden auch keine Studiengebühren übernommen. Der Vertrag zwischen Mandant und Student ist als "Werkstudentenvertrag" tituliert und er arbeitet max. 20 Wochenstunden.
Er hat seinem Arbeitgeber wohl mitgeteilt, dass auch seine Kommilitonen als Werkstudenten tätig sind, die Uni habe das angeblich so bestätigt. Meiner Ansicht nach dürfte unter diesen Voraussetzungen jedoch das Werkstudentenprivileg NICHT zur Anwendung kommen, da es sich immer noch um ein duales Studium handelt, auch wenn die Theorie- und Praxisphasen soweit abgeschlossen sind.
Der Mitarbeiter hat eine Bescheinigung seiner Hochschule vorgelegt, in der folgendes steht:
"Zur Fortsetzung des Studiums im vierten Studienjahr bzw. nach bestandenem Examen ist es erforderlich, dass der/die Student:in bis zum Studienabschluss über einen geeigneten Praxispartner verfügt und zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium in angemessenem Umfang zu widmen."
Der Arbeitgeber hat in dem Formular unterschrieben, dass "der Student ab dem 01.11.2024 in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in einem Umfang von 20 Arbeitsstunden/Woche beschäftigt ist, das nach seinem Umfang das Erreichen des Studienerfolges ermöglicht."
Wie wäre dieser Fall versicherungstechnisch einzuordnen? Wäre er, falls das Werkstudentenprivileg nicht greift, als voll SV-pflichtig abzurechnen mit Personengruppe 101? Oder wäre er als dualer Student zu schlüsseln (auch wenn es keinen Vertrag zwischen Hochschule und Arbeitgeber gibt)?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Lohn-Team